Erben & vererben
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Wo ist das eigenhändig abgefasste Testament zu unterschreiben?

Kategorie: Erben & vererben

Wer soll was (oder auch nicht) erben? Dies zu entscheiden und rechtssicher im Testament zu verfügen, ist oft nicht einfach. Aber auch die Form ist wichtig.

Oben, in der Mitte, an der Seite oder unten? Wo ein Testament unterschrieben wird, ist für dessen Gültigkeit von großer Bedeutung. Das Oberlandesgericht München (Az.: 33 Wx 119/23 e) hat festgelegt, dass die Unterschrift in einem eigenhändig abgefassten Testament unter den geschriebenen Text zu setzen ist. Wird das Schriftstück anderswo unterschrieben – zum Beispiel in der Mitte des Textes –, dann ist das Testament ungültig.

Begründung des Gerichts

Mit der eigenhändigen Unterschrift am Ende des Textes des Testaments macht der Erblasser deutlich, dass die zuvor beschriebenen Verfügungen seinem Willen entsprechen. Ergänzungen und Änderungen, die darunter folgen, sind räumlich nicht mehr von der Unterschrift gedeckt und müssen gesondert unterschrieben werden.

Bei Zusätzen, die den eigentlichen Inhalt nicht betreffen – zum Beispiel eine Orts- oder Datumsangabe – ist es unerheblich, ob diese über oder unter der Unterschrift stehen. Wesentliche Verfügungen, wie die zu bedenkenden Personen, müssten aber zwingend mit der Unterschrift des Erblassers versehen sein und anderen Eintragungen vorgehen.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.