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Wann kann man das Miet­verhältnis eines verstorbenen Mieters übernehmen und fortführen?

Kategorie: Nachlassabwicklung

Stirbt ein Wohnungs­mieter können Personen, die mit ihm zusammen in der Wohnung gelebt haben, in den Mietvertrag eintreten und somit das Miet­verhältnis fortführen. Es handelt sich dabei um eine spezielle Sonder­rechts­nachfolge außerhalb des Erbrechts. Doch unter welchen Voraus­setzungen ist ein Eintritt möglich?

Unter welchen Voraus­setzungen besteht ein Eintritts­recht in das Miet­verhältnis mit einem verstorbenen Mieter?

Das Eintritts­recht richtet sich danach, in welchem Verhältnis der verstorbene Mieter mit der in der Wohnung lebenden Person stand. Es gilt gemäß § 563 BGB folgendes:

Die eintritts­berechtigte Person kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters gegenüber dem Vermieter erklären, dass sie nicht den Mietvertrag fortsetzen will. In einem solchen Fall kommt es nicht zu einem Eintritt (§ 563 Abs. 3 BGB). Andernfalls wird das Miet­verhältnis automatisch mit der eingetretenen Person fortgeführt.

Was ist unter einer gemeinsamen Haushalts­führung zu verstehen?

Die eintritts­berechtigte Person muss mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Dies setzt voraus, dass in der Wohnung mit Willen des Mieters der Mittelpunkt einer gemeinsamen Lebens- und Wirt­schafts­führung lag. Hat die Ehefrau des verstorbenen Mieters zum Beispiel hauptsächlich in Mexiko gewohnt und stand die Wohnung weitgehend leer, besteht kein Eintritts­recht (Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 31.03.2015, Az. 922 C 245/13). Es sind etwa regelmäßige Aufenthalte, das Schlafen und Einnehmen von Mahlzeiten zu fordern. Es muss aber keine exklusive Haushalts- oder Lebens­gemeinschaft vorgelegen haben, die keine Bindung gleicher Art zuließ. Daher genügt bereits ein Vater-Sohn-ähnliches Verhältnis oder das Zusammen­leben älterer Menschen als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim. Aktuell wurde entschieden, dass das Kind des Mieters dann nicht in das Mietverhältnis gemäß § 563 Abs. 2 BGB eintritt, wenn der Mieter vor seinem Ableben seit längerem in einer Pflegeeinrichtung lebt und es keine Rückkehrprognose gab (Landgericht Berlin, Urteil vom 04.07.2023, Az. 67 S 120/23).

Steht dem Vermieter ein Sonder­kündigungsr­echt zu?

Dem Vermieter steht ein Sonder­kündigungsr­echt nach § 563 Abs. 4 BGB zu. Er kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis der eingetretenen Person mit einer Frist von drei Monaten das Miet­verhältnis kündigen. Voraussetzung dafür ist aber, dass in der Person des ein­tretenden ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt. Dies ist etwa zu bejahen, wenn

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.