Wann ist ein Testament ungültig?
Kategorie: Erben & vererben
Entspricht das Testament eines Verstorbenen wirklich seinem freien Willen? Wer das anzweifelt und zu viel Einfluss von Dritten vermutet, muss diese Behauptung beweisen können.
Ein Testament sollte immer zum Ausdruck bringen, was sich eine Person nach ihrem Ableben zum Beispiel im Bezug auf ihr Erbe wünscht. Wer für das Aufsetzen des letzten Willens Unterstützung benötigt, kann sich diese Hilfe holen. Problematisch wird es erst, wenn dabei die freie Willensbildung beeinflusst wird (siehe Entscheidung des Kammergerichts Berlin, Az.: 19 W 30/19).
Im konkreten Fall hatte ein Mann ein Testament handschriftlich abgefasst. Darin hatte er seine Nichte und einen Bekannten zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Nach dem Tod des Mannes beantragte dessen Bekannter einen Erbschein beim Nachlassgericht. Die Nichte hielt sich aber für die Alleinerbin nach gesetzlicher Erbfolge.
Sie wandte ein, ihr Onkel sei bei der Errichtung des Testaments nicht frei von Einflüssen Dritter gewesen. Der Bekannte habe Druck ausgeübt. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.
Die Beweislast liegt beim Antragsteller
Eine letztwillige Verfügung sei nur dann nichtig, so das Kammergericht, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig ist. Voraussetzung ist z. B. eine geistige Störung, die den Testierenden darin beeinflusst, sich ein klares Urteil frei von Einflüssen Dritter zu bilden.
Auch wenn die Einflüsse einer dritten Person derart Überhand nehmen, dass der Testierende nicht mehr in der Lage ist, durch kritische Abwägung einen eigenen Willen zu bilden, ist ein Testament für ungültig zu erklären.
Folgt der Testierende aber einfach in vollem Vertrauen den Vorschlägen einer helfenden Person, ohne diese weiter zu hinterfragen, ist die freie Willensentscheidung nicht anzuzweifeln.
Fazit
Wer sich im Nachhinein auf eine Testierunfähigkeit eines Verstorbenen berufen möchte, muss diese auch beweisen können. Bloße Mutmaßungen und Verdächtigungen reichen dafür nicht aus.
Ihr direkter Kontakt zur lightzins eG
Sie haben Fragen zum Thema Betreuung und Vorsorge, erben und vererben oder zur Nachlassabwicklung?
Kontaktieren Sie uns bequem und unkompliziert über nebenstehendes Kontaktformular. Die Experten der lightzins eG setzen sich darauf mit Ihnen in Verbindung.