Testament auf Bestellzettel – Ist das gültig?
Kategorie: Nachlassabwicklung
Die Verwendung eines ungewöhnlichen Schreibpapiers reicht für die handschriftliche Abfassung eines Testaments aus.
Hat ein Erblasser zur Erbeinsetzung ein ungewöhnliches Schreibpapier, wie etwa einen Bestellzettel, verwendet, so spricht dies nicht für einen fehlenden Testierwillen. Es kann somit ein wirksames Testament vorliegen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Sachverhalt:
Nach dem Tod ihres Lebensgefährten im Jahr 2022 beantragte die Partnerin beim Amtsgericht Westerstede die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie Alleinerbin sei. Zur Begründung reichte sie einen Notizzettel einer Brauerei, auf dem Bestellungen in der Gastronomie notiert werden, ein. Diesen Zettel habe sie im Gastraum hinter der Theke gefunden, an dem der Erblasser auch nicht bezahlte Rechnungen aufbewahrt habe. Der Erblasser war Besitzer einer Gaststätte. Auf dem Zettel stand, dass die Partnerin alles bekommen sollte. Der Zettel war vom Erblasser unterschrieben und datiert worden.
Das Amtsgericht sah in dem Zettel keine wirksame Erbeinsetzung und ging daher von der gesetzlichen Erbfolge aus. Gegen diese Entscheidung klagte die Partnerin.
Vorliegen einer wirksamen Erbeinsetzung
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zu Gunsten der Partnerin des Erblassers. Sie sei die testamentarisch bestimme Alleinerbin des Erblassers geworden. Bei dem Bestellzettel handele es sich um ein wirksam errichtetes Testament, welches der Erblasser eigenhändig und mit Testierwillen errichtet habe und mit welchem die Partnerin zur Alleinerbin eingesetzt worden sei.
Die Verwendung eines ungewöhnlichen Schreibpapiers spricht nicht gegen die Absicht, ein Testament erstellen zu wollen
Die Verwendung des Bestellzettels spreche nicht gegen die Annahme eines Testierwillens, so das Oberlandesgericht. Der Erblasser habe generell wenig Wert auf Schriftwechsel und ähnliches gelegt, so dass es nicht fernliegend sei, dass er für die Abfassung seines letzten Willens einen Zettel nutzte, welcher für ihn direkt greifbar war und nicht auf ein Blatt ohne Werbeaufdruck zurückgriff.
Auch die Verwahrung hinter dem Tresen bei den nicht gezahlten Rechnungen spreche nicht gegen die Annahme des Testierwillens. An diesem Ort habe der Erblasser die für ihn wichtigen Schriftstücke abgelegt, so dass es aus seiner individuellen Sicht naheliegend gewesen sei, auch ein Testament dort abzulegen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2023 – 3 W 96/23 –
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