Erben & vererben
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Stiefkinder sind im Erbfall keine Stiefkinder

Kategorie: Erben & vererben

Stiefkinder haben es nicht immer leicht: Stiefvater oder Stiefmutter bevorzugen oft die eigenen Kinder. Wie ist in einem solchen Fall die erbrechtliche und die erbschaftssteuerliche Situation?

Bringen Eheleute beispielsweise je ein eigenes Kind mit in die Ehe und errichten sie kein Testament oder keinen Erbvertrag, und leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder wurde Gütertrennung vereinbart, so sind Miterben zu je ½ im ersten Erbfall eines Ehegatten jeweils sein eigenes Kind und der „noch lebende“ Ehegatte.

Das Stiefkind des Verstorbenen erbt nichts. Es hat auch keine Pflichtteilsansprüche.

Dieser Sachverhalt kann dahingehend geändert werden, wenn das Stiefkind testamentarisch oder in einem Erbvertrag zu seinem Erben oder zum Miterben eingesetzt wird.

Eheleute, die dies möchten, sehen sich dann oft mit dem nächsten Problem konfrontiert: Hat denn das Stiefkind, also das nur mit dem Ehegatten verwandte Kind, nicht auch erbschaftssteuerlich die ungünstigste Steuerklasse, nämlich die Steuerklasse III? Muss der Stiefvater oder die Stiefmutter sich vor diesem Hintergrund sogar mit dem Gedanken befassen, sein Stiefkind zu adoptieren, zumindest wenn dieses nicht unerhebliche Vermögen erben oder geschenkt erhalten soll?

Unter erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten ist diese Sorge unbegründet: Bei der Erbschaftssteuer (auch bei lebzeitigen Schenkungen) sind Kinder und Stiefkinder absolut gleichgestellt: Beide haben einen allgemeinen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil, der zudem alle zehn Jahre voll genutzt werden kann. Erst bei Schenkungen oder Erwerben, die diesen Freibetrag übersteigen, beginnt ein höherer Steuersatz, und zwar mit moderaten 7 %.

Diese im Grunde beruhigende Erkenntnis sollte jedoch für Eltern kein Anlass sein, ihr Testament selbst zu formulieren. Das geht erfahrungsgemäß fast immer daneben. Auch Internet-Formulare helfen da nicht. Jeder Fall ist anders und speziell in Patchwork-Familien sind die sich in diesen Fällen immer wieder stellenden Fragen im Zusammenhang mit dem Erb- und insbesondere auch Pflichtteilsrecht oft höchst komplex. Fachkundige Beratung eines Fachanwaltes der lightzins eG hilft daher gerade in diesen Fällen besonders!

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.