Nachlassabwicklung
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So regeln Sie Ihren digitalen Nachlass

Kategorie: Nachlassabwicklung

Unter dem digitalen Nachlass versteht man die Gesamtheit des digitalen Vermögens, also neben Hardware und Software z. B. auch gespeicherte Daten, Vertragsbeziehungen mit Telekommunikationsunternehmen und Internetanbietern, Zugangsberechtigungen, E-Mail-Accounts usw., Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken sowie Benutzerprofile im Netz.

Die Vererbung des digitalen Nachlasses folgt keinen gesonderten Regeln, sondern richtet sich je nach Gegenstand nach den hierfür einschlägigen Bestimmungen. Der Erbe tritt also die Rechtsnachfolge an in alle vermögens- und nichtvermögensrechtlichen Positionen, soweit diese nicht dem höchstpersönlichen Bereich zuzuordnen sind oder einen überwiegenden Personenbezug aufweisen. Charakteristisch für den digitalen Nachlass ist allerdings, dass auf manche Daten nur mit Hilfe von Internetdiensteanbietern zugegriffen werden kann, die unter Umständen datenschutzrechtliche oder persönlichkeitsrechtsrelevante Einwände geltend machen und so den Zugang zu den Daten unterbinden wollen.

Die digitale Hinterlassenschaft enthält Rechtspositionen, die relativ unproblematisch auf den Erben als den Rechtsnachfolger übergehen, so z. B. die im Eigentum des Erblassers stehende Hardware, wobei das Eigentum an dem Speichermedium auch die rechtliche Zuweisung der darauf gespeicherten Daten umfasst.

Im Hinblick auf Daten privaten bzw. persönlichen Inhalts ist umstritten, ob dem Erben der Zugang zu solchen Daten eröffnet werden soll. Eine Differenzierung danach, ob es sich um Daten „vermögensrechtlichen“ Inhalts oder Daten höchstpersönlichen Inhalts handelt, ist nach zutreffender Ansicht nicht gerechtfertigt. Nach den Grundsätzen über den Übergang von Auskunftspflichten auf den Erben besteht konsequenterweise auch ein Auskunftsanspruch des Erben gegenüber dem Diensteanbieter.

Accountgestützte Nutzungsverhältnisse (E-Mail-Account-Verträge sowie Plattformverträge zur Nutzung von sozialen Netzwerken) sind ebenfalls vererblich, es sei denn, Erblasser und Internetdiensteanbieter haben die Vererblichkeit wirksam ausgeschlossen. Auf diese Weise tritt der Erbe in das schuldrechtliche Nutzungsverhältnis ein und erlangt so die materielle Zugangsberechtigung zu den unter dem Account gespeicherten Daten des Erblassers. Denn bei einem accountgestützten Nutzungsverhältnis handelt sich nicht um eine Vertrauensbeziehung, die dem Übergang entgegenstehen könnte. Die Vererblichkeit widerspricht auch nicht den Interessen der Plattformbetreiber. Weder Belange des Fernmeldegeheimnisses noch des Datenschutzes rechtfertigen ein Sonderrecht für den digitalen Nachlass.

Der Erbe übernimmt den Datenbestand, wie er vom Erblasser angelegt war. Eine aktive Nutzung des sozialen Netzwerks anstelle des Erblassers ist damit nicht verbunden. Das Zugangsrecht muss den Erben in die Lage versetzen, vom Benutzerkonto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können und sich in dem Benutzerkonto „so bewegen zu können“ wie zuvor der Erblasser es konnte.

Haben Sie Fragen zur Vererbung Ihres digitalen Nachlasses, nehmen Sie gerne mit dem Beratungsteam der lightzins eG zur Beantwortung und Erörterung des Sachverhalts Kontakt auf.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.