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Notare dürfen beim Nach­lass­ver­zeichnis nicht pfuschen

Kategorie: Nachlassabwicklung

Wird man enterbt, kann man noch den Pflichtteil fordern, dafür braucht man aber Auskünfte über den Nachlass. Diese kann man durch ein notarielles Nachlassverzeichnis erhalten. Ein solches müssen Notare gewissenhaft erstellen.

Wird ein Nachkomme, Elternteil oder Ehegatte enterbt, kann er von den Erben den Pflichtteil verlangen. Dazu müssen die Erben dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass erteilen, wozu der Pflichtteilsberechtigte auch ein Nachlassverzeichnis vom Notar fordern kann. Der für Rechtsstreitigkeiten rund ums Erbrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) konkretisierte mit zwei veröffentlichten Entscheidungen, welche Ermittlungen eines Notars in diesem Rahmen notwendig sind (Urt. v. 29.10.2020, Az. 6 U 34/20; Beschl. v. 25.3.2021, Az. 6 U 74/20).

Im ersten Fall war die Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt worden. Der Sohn verlangte daraufhin von seiner Stiefmutter ein notarielles Nachlassverzeichnis. Das hielt er aber nicht für ausreichend, weil der damit beschäftigte Notar sich teils auf Angaben der Erbin verlassen habe. Das OLG gab dem klagenden Stiefsohn – genau wie zuvor das Landgericht Hannover – Recht. Die Erbin wurde damit verurteilt, ein neues notarielles Nachlassverzeichnisses vorzulegen. Um das zu erstellen, müsse der zuständige Notar eigene Nachforschungen anstellen und beispielsweise Bankguthaben, Wertpapierdepots und mögliche Steuerrückerstattungen bei Banken und dem zuständigen Finanzamt sowie Unterlagen und Bankschließfächer sichten. 

Im zweiten Fall hatte eine Mutter ihren Sohn zum alleinigen Erben eingesetzt. Die Tochter verlangte daraufhin ein Nachlassverzeichnis, in das der Notar auf Angaben des Sohnes hin zwei Bankkonten sowie eine Schenkung von 50.000 Euro aufnahm. Es gab aber vier weitere Konten, von denen die Tochter später erst später erfuhr.

Das Landgericht Hannover hatte die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz erklärten die Geschwister den Streit als erledigt, nachdem der Sohn seine Schwester ermächtigt hatte, Auskünfte bei der Bank einzuholen. Das OLG nutzte aber die Gelegenheit und stellte klar: Das notarielle Nachlassverzeichnis sei in diesem Fall unzureichend gewesen, weil der Notar sich auf die Angaben des Sohnes verlassen habe. Er hätte aber zumindest einmal bei den ihm bekannten Banken nach weiteren Konten nachfragen müssen.

Zum Schluss wies das Gericht noch darauf hin, dass sich ein Notar seinen Gebührenanspruch auch erst mit der ordnungsgemäßen Erstellung des Nachlassverzeichnisses „verdient“ habe.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.