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Was bedeuten Nießbrauch und Wohnungsrecht in der Praxis?

Kategorie: Erben & vererben

Wenn Sie eine Immobilie schon übertragen möchten, aber die Nutzung behalten wollen.

In vielen Familien stellt sich irgendwann eine sehr praktische Frage: Soll die Immobilie bereits zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen werden – oder ist das zu früh? Und was geschieht, wenn die Eltern zwar das Eigentum übertragen möchten, aber trotzdem weiterhin im Haus wohnen oder die Mieteinnahmen behalten wollen?

Genau an dieser Stelle kommen zwei Gestaltungen ins Spiel, die in der Praxis eine große Rolle spielen: der Nießbrauch und das Wohnungsrecht. Beide Rechte können sehr hilfreich sein. Beide können aber auch später zu Missverständnissen, Streit oder ungewollten Folgen bei Pflichtteil, Sozialrecht, Steuern oder Verkauf führen, wenn sie vorschnell vereinbart werden. Deshalb lohnt es sich, genau hinzusehen.

Nießbrauch – wenn jemand die Vorteile der Immobilie behalten soll

Der Nießbrauch ist vereinfacht gesagt das Recht, eine Immobilie wirtschaftlich weiter zu nutzen, obwohl man nicht mehr Eigentümer ist. Das ist besonders wichtig, wenn Eltern ein Haus oder ein Mietobjekt bereits auf ein Kind übertragen, sich aber die Erträge sichern wollen.

Wer ein Nießbrauchsrecht hat, darf grundsätzlich die Nutzungen aus der Immobilie ziehen. Dazu gehören etwa Mieteinnahmen oder andere Vorteile, die sich aus der Nutzung des Grundstücks ergeben. Was der Nießbrauch dagegen nicht erlaubt, ist die Verwertung der Substanz selbst. Der Nießbraucher darf die Immobilie also nicht „aufbrauchen“ oder wie ein Eigentümer darüber verfügen.

Beispiel: Das vermietete Mehrfamilienhaus

Herr und Frau Müller besitzen ein kleines Mehrfamilienhaus. Sie möchten das Haus schon jetzt auf ihre Tochter übertragen, um die Vermögensnachfolge frühzeitig zu regeln. Gleichzeitig sind die Mieteinnahmen für ihren Lebensunterhalt wichtig.

Die Lösung: Die Tochter wird Eigentümerin, die Eltern behalten sich den Nießbrauch vor. Dadurch bleibt das Recht auf die Mieteinnahmen bei den Eltern, obwohl das Eigentum bereits übergegangen ist.

Gerade in solchen Fällen zeigt sich, warum der Nießbrauch in der Nachfolgeplanung so beliebt ist: Eigentum und wirtschaftlicher Nutzen können voneinander getrennt werden.

Nießbrauch ist nicht immer gleich Nießbrauch

In der Praxis gibt es verschiedene Gestaltungen. Das klingt zunächst technisch, ist aber für die Vertragsgestaltung sehr wichtig. So kann der Nießbrauch mehreren Personen gemeinsam zustehen. Er kann auch nur einen bestimmten Anteil oder eine bestimmte Quote betreffen. Außerdem kann er als Vorbehaltsnießbrauch ausgestaltet werden. Das ist der klassische Fall, wenn der bisherige Eigentümer die Immobilie überträgt und sich das Nutzungsrecht vorbehält.

Noch anders gelagert ist der Fall, dass der Eigentümer einem Dritten einen Nießbrauch an seiner Immobilie einräumt, ohne das Eigentum zu übertragen. Auch das kommt in der Praxis vor, etwa innerhalb der Familie oder zur Absicherung bestimmter Personen.

Wichtig für die Praxis

Wird der Nießbrauch inhaltlich beschränkt, sollte diese Beschränkung im Grundbuch eingetragen werden. Nur dann wirkt sie auch gegenüber Dritten sicher.

Wenn Eigentum übergeht, die Nutzung aber bleiben soll

Besonders häufig begegnet einem der Vorbehaltsnießbrauch. Dabei überträgt der bisherige Eigentümer die Immobilie, behält aber das Recht, sie weiter zu nutzen oder aus ihr Einkünfte zu erzielen. Das kann sinnvoll sein, wenn z. B. Eltern frühzeitig Vermögen übertragen möchten, aber wirtschaftlich abgesichert bleiben wollen. Zugleich muss man hier sehr genau hinschauen. Denn nicht jede Gestaltung ist rechtlich und wirtschaftlich gleich zu bewerten.

Beispiel: Die übertragene Mietimmobilie

Frau Eisen überträgt ihr vermietetes Haus auf ihren Sohn. Im Vertrag wird geregelt, dass Frau Eisen den Nießbrauch behält.

Das bedeutet: Der Sohn ist künftig Eigentümer. Frau Eisen erhält aber weiterhin die Mieten und bleibt wirtschaftlich eng mit der Immobilie verbunden.

Für viele Familien ist das eine gute Lösung. Für Pflichtteilsfragen kann genau das später allerdings sehr bedeutsam werden. Denn wenn der Schenker wirtschaftlich „nicht wirklich loslässt“, kann dies Auswirkungen auf die Zehnjahresfrist bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen haben.

Form und Zustimmung – woran in der Praxis oft nicht gedacht wird

Viele Immobilieneigentümer glauben, ein Nießbrauch sei nur eine „Nebenabrede“. Tatsächlich kann er erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Deshalb muss man bereits bei der Bestellung sorgfältig arbeiten.

Grundsätzlich unterliegt die bloße Verpflichtung, einen Nießbrauch an einem Grundstück zu bestellen, nicht automatisch denselben strengen Formvorschriften wie ein Grundstückskauf. Trotzdem können in der Praxis notarielle Mitwirkung und saubere vertragliche Regelungen unverzichtbar sein.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein verheirateter Eigentümer über eine Immobilie verfügt, die sein wesentliches Vermögen ausmacht. Dann kann die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich sein.

Wichtig für Familien

Gerade bei Übertragungen innerhalb der Ehe oder auf Kinder sollte nicht nur an das Eigentum gedacht werden, sondern auch an die Frage, ob weitere Zustimmungen oder familienrechtliche Besonderheiten zu beachten sind.

Was der Nießbraucher darf und wofür er verantwortlich ist

Wer den Nießbrauch an einer Immobilie hat, darf sie nicht nur nutzen, sondern ist regelmäßig auch für bestimmte Pflichten verantwortlich. Dazu gehört vor allem, die Immobilie im wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen hat grundsätzlich der Nießbraucher zu tragen. Außergewöhnliche Maßnahmen treffen ihn dagegen nach dem Gesetz nicht ohne Weiteres. Wie so oft gilt aber: Der Vertrag kann vieles anders regeln. Auch Versicherungsfragen spielen eine wichtige Rolle. Entspricht eine Versicherung ordnungsgemäßem Wirtschaften, muss sich darum der Nießbraucher kümmern beziehungsweise die Kosten übernehmen.

Beispiel: Das undichte Dach

Ein Vater hat sich bei der Übertragung eines Hauses auf seinen Sohn den Nießbrauch vorbehalten. Einige Jahre später müssen kleinere laufende Reparaturen vorgenommen werden. Diese fallen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Nießbrauchers. Kommt es dagegen zu einer außergewöhnlich teuren Sanierung, muss man genau prüfen, was gesetzlich gilt und was im Vertrag vereinbart wurde.

Gerade hier zeigt sich, wie wichtig eine klare vertragliche Regelung ist. Sonst beginnt später der Streit darüber, wer eigentlich zahlen muss.

Der Nießbrauch endet mit dem Leben des Berechtigten – aber man kann vorausdenken

Ein Nießbrauch ist grundsätzlich nicht vererblich. Er endet in der Regel mit dem Tod des Berechtigten. Das ist ein ganz zentraler Punkt.

Wer möchte, dass nach dem Tod eines Berechtigten eine andere Person in die Nutzung einrückt, muss dies nicht „über die Erben“, sondern über eine geschickte vertragliche Gestaltung lösen.

Beispiel: Erst die Ehefrau, dann der Sohn

A bestellt einen Nießbrauch an seiner Immobilie zugunsten seiner Ehefrau F. Zugleich wird geregelt, dass nach dem Tod der F der Sohn S das Nießbrauchsrecht erhalten soll.

Rechtlich ist wichtig: Der Sohn erhält dieses Recht nicht von der Ehefrau, sondern unmittelbar aufgrund der ursprünglichen Gestaltung.

Solche Regelungen können in Patchwork-Familien oder bei der Absicherung mehrerer Generationen sehr sinnvoll sein.

Verkauf, Zwangsvollstreckung und Pflichtteil – die heiklen Punkte

Ein Nießbrauch klingt auf den ersten Blick nach einer sicheren und klaren Lösung. In der Praxis tauchen die schwierigen Fragen aber oft erst später auf:

Besonders wichtig ist der letzte Punkt: Wird eine Immobilie unter Vorbehalt eines umfassenden Nießbrauchs verschenkt, beginnt die Zehnjahresfrist für die Pflichtteilsergänzung häufig nicht zu laufen. Der Grund liegt nahe: Wer die wirtschaftlichen Vorteile vollständig behält, hat die Immobilie rechtlich zwar übertragen, wirtschaftlich aber oft nicht wirklich aus der Hand gegeben.

Empfehlung aus der Praxis

Wer Immobilien zu Lebzeiten übertragen möchte, sollte nie nur an die sofortige Gestaltung denken. Ebenso wichtig ist die Frage, welche Folgen diese Regelung in zehn oder fünfzehn Jahren haben kann – etwa bei Pflegebedürftigkeit, Familienkonflikten, Scheidung, Pflichtteil oder Verkauf.

Wenn der Nießbrauch endet – was dann geschieht

Mit dem Tod des Berechtigten oder mit Eintritt einer vereinbarten Bedingung endet der Nießbrauch. Dann fällt die volle Nutzungsmöglichkeit wieder an den Eigentümer zurück. Ist die Immobilie vermietet, tritt der Eigentümer an die Stelle des bisherigen Nießbrauchers in das Mietverhältnis ein. Auch hier gibt es allerdings Besonderheiten, etwa im Hinblick auf Sonderkündigungsrechte.

In der Praxis sollte die Beendigung des Nießbrauchs nicht dem Zufall überlassen bleiben. Saubere Regelungen und klare Unterlagen erleichtern später die Grundbuchberichtigung und vermeiden unnötige Belastungen für die Erben.

Wohnungsrecht – wenn es vor allem um das Wohnen geht

Wenn jemand bleiben soll, aber nicht alles nutzen darf

Nicht immer soll eine Person die gesamte wirtschaftliche Nutzung einer Immobilie behalten. Oft geht es nur darum, dass jemand weiterhin in einer bestimmten Wohnung oder in einem Teil des Hauses wohnen darf. Dann ist häufig nicht der Nießbrauch, sondern das Wohnungsrecht die passendere Lösung. Das Wohnungsrecht ist ein Recht zum Wohnen, nicht zum umfassenden wirtschaftlichen Nutzen. Es erlaubt also grundsätzlich gerade nicht, die Immobilie wie ein Nießbraucher zu vermieten und die Erträge zu behalten.

Beispiel: Die Wohnung im Erdgeschoss

Ein Vater überträgt sein Zweifamilienhaus auf seine Tochter. Für sich selbst behält er das Recht, die Erdgeschosswohnung lebenslang zu bewohnen.

Er darf dort wohnen bleiben. Er erhält aber nicht automatisch das Recht, das ganze Haus wirtschaftlich auszuwerten oder andere Einheiten zu vermieten. Genau dafür ist das Wohnungsrecht gedacht: abgesichertes Wohnen, aber kein umfassendes Nutzungsrecht.

Wer mit einziehen darf und was im Alltag dazugehört

Ein Wohnungsrecht wäre im wirklichen Leben kaum brauchbar, wenn der Berechtigte völlig allein bleiben müsste. Deshalb darf der Wohnungsrechtsinhaber in der Regel auch seine Familie sowie die für Pflege oder angemessene Bedienung erforderlichen Personen aufnehmen. Das ist im Alltag wichtig, etwa wenn später ein Lebensgefährte, eine Pflegekraft oder ein naher Angehöriger mit in die Wohnung einzieht.

Das Wohnungsrecht kann in Krisen sogar die bessere Lösung sein

In manchen Fällen ist das Wohnungsrecht dem Nießbrauch sogar überlegen. Das gilt vor allem dann, wenn später Gläubigerzugriffe, Insolvenz oder sozialrechtliche Fragen eine Rolle spielen. Denn ein Wohnungsrecht ist stärker auf die persönliche Nutzung zugeschnitten. Wenn die Überlassung an Dritte nicht ausdrücklich erlaubt ist, handelt es sich oft um ein höchstpersönliches Recht, das gerade nicht ohne Weiteres pfändbar ist.

Wichtig für die Gestaltung

Ein Wohnungsrecht darf einem Dritten nur dann zur Ausübung überlassen werden, wenn das ausdrücklich vereinbart ist. Genau diese Frage sollte im Vertrag bewusst geregelt werden.

Wohnungsrecht und Pflichtteil – manchmal beginnt die Frist eher zu laufen

Für viele Familien ist das ein ganz wichtiger Unterschied: Wird bei einer Übertragung nicht ein umfassender Nießbrauch, sondern nur ein Wohnungsrecht an einer einzelnen Wohnung zurückbehalten, kann dies eher dafür sprechen, dass die Zehnjahresfrist im Pflichtteilsrecht zu laufen beginnt.
Der Hintergrund ist leicht verständlich: Wer sich nur das Wohnen in einem Teil des Hauses vorbehält, behält häufig gerade nicht die wirtschaftliche Herrschaft über die gesamte Immobilie. Aber auch hier gilt: Entscheidend ist immer der konkrete Vertrag und die tatsächliche Stellung des Berechtigten.

Auch das Wohnungsrecht hat einen steuerlichen Wert

Obwohl das Wohnungsrecht weniger weit reicht als ein Nießbrauch, wird es steuerlich ebenfalls bewertet. Maßgeblich ist sein Kapitalwert. Dieser richtet sich nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften und orientiert sich am Jahreswert der Nutzung.

In der Praxis stellt sich dann schnell die Frage: Wie hoch ist der Wert des Wohnens? Hier helfen häufig örtliche Mietspiegel, Vergleichsmieten oder sachverständige Bewertungen.

Beispiel: Die Wohnung ohne Mietzahlung

Die Mutter behält sich bei Übertragung ihres Hauses ein lebenslanges Wohnungsrecht an der Obergeschosswohnung vor. Obwohl sie dort keine Miete zahlt und vielleicht sogar zeitweise gar nicht mehr tatsächlich wohnt, kann dieses Wohnungsrecht dennoch einen steuerlich relevanten Wert haben.

Das überrascht viele Familien. Deshalb sollte auch ein „bloßes Wohnrecht“ nie vorschnell als rechtlich oder wirtschaftlich unbedeutend angesehen werden.

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Da Bedeutung und rechtliche Folgen einer Grundstücksverwendung stets von den konkreten Umständen abhängen, sollte eine fachliche Prüfung im Einzelfall erfolgen.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.