Erben & vererben
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Immobilien richtig vererben

Kategorie: Erben & vererben

Im Erbrecht ist die Testierfreiheit ein wichtiges Instrument. Diese gewährt dem Erblasser die freie Gestaltung seines letzten Willens. Es gibt allerdings einige gesetzliche Einschränkungen.

Beispiel

Die Erblasserin hat zu Lebzeiten ein handschriftliches Testament errichtet, das sie auch einmal ergänzte. Das Testament lautete:

„Ich hinterlasse mein Haus auf der X Straße meinem Enkelsohn und Mutter zum freien Bewohnen. Nach meinem Tode vererbe ich das Haus meinem Enkel. Veränderungen am Haus und Unkosten, die anfallen, müssen selber getragen werden.“

Nach einigen Jahren wurde das Testament auf der Rückseite formrichtig ergänzt:

„Sollte ich vor meinem Mann sterben, ist mein Mann der alleinige Erbe meines Vermögens und das Haus in der X Straße. Ich möchte aber, dass mein Mann das Haus in der X Straße unserem Enkel R nach seinem Tode vererbt.“

Die Hinterbliebenen streiten über den Inhalt des Testaments.

Einerseits ist man der Meinung, dass der Ehemann Alleinerbe geworden ist und der Enkel nur mit einem Vermächtnis bedacht wurde. Andererseits wird davon ausgegangen, dass der Ehemann als Vorerbe und der Enkel als Nacherbe eingesetzt wurde. Die Immobilie ist das einzige werthaltige Vermögen der Erblasserin.

Meinung des Nachlassgerichts

Das Gericht musste das Testament auslegen und feststellen, dass die Erblasserin ihren Ehemann als Vorerben und den Enkel als Nacherben habe einsetzten wollen. Es sei der Wille der Erblasserin gewesen ihrem Ehemann ihr einziges werthaltiges Vermögen zu vererben, damit dieser es dann an den Enkel weitervererben kann. Also sei eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden.

Die beschränkte Vor- und Nacherbschaft bei Immobilien

Die Gegenseite reichte Beschwerde ein und wendet ein, dass die Immobilie nicht das gesamte Vermögen der Erblasserin dargestellt hat, so dass von einem Vermächtnis auszugehen ist.

Die Erblasserin hat in ihrem Testament ihr Vermögen auf die Immobilie beschränkt, die sie dem Enkel zugewendet hat. Sie hat bei der Ergänzung klar zwischen der Immobilie und ihrem restlichen Vermögen getrennt.

Das Gericht ging im weiteren Verlauf darauf ein, dass die Äußerung des Wunsches, dass der Ehemann die Immobilie an den Enkel eine rechtsverbindliche Anordnung ist und sie dadurch sichergehen wollte, dass auch nach dem Tod des Ehemanns der Enkel die Immobilie erhalten soll.

Es ist jedoch zu beachten, so das Gericht, dass eine gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbfolge gegen den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge verstößt. Dieser besagt, dass beim Erbfall das Vermögen als Ganzes auf den/die Erben übergehen soll. Das Vererben der Immobilie neben dem bestehenden Vermögen wäre somit nicht möglich. Trotzdem soll der Willen des Erblassers beachtet werden, so dass das Gericht unter der Beachtung des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge das Testament auslegt.

Verschiedene Arten für eine gegenständlich beschränkte Nacherbfolge

Man kann das Testament so auslegen, dass entweder das Grundstück unter eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses vererbt werden kann oder dass die Person, die zum Vorerben berufen wird (also der Ehemann der Erblasserin) alle Nachlassgegenstände mit Ausnahme derjenigen, für die die Vor- und Nacherbschaft gewollt ist, als Vorausvermächtnis zugewendet werden kann, so dass sich das Recht des Nacherben nur auf dieses bezieht.

Das Gericht stellte fest, dass die Erblasserin die Stellung des Enkels als Nacherben sichern wollte, somit wurde die Beschwerde der Gegenseite zurückgewiesen.

Wichtig

Das Gericht ermittelt den wahren Willen des Erblassers und versucht auch bei einer ungültigen Testierung, wie in diesem Fall, durch Auslegung dem Willen der Erblasserin Rechnung zu tragen.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.