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Homeoffice kann steuerlich attraktiv sein

Kategorie: Allgemein

Seit dem 1.1.2023 ist das Arbeiten im Homeoffice attraktiver geworden. Das überarbeitete Jahressteuergesetz 2022, welches am 16.12.2022 im Bundesrat verabschiedet wurde, sieht noch einmal einige Verbesserungen bei der Homeoffice-Pauschale und beim häuslichen Arbeitszimmer vor.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 sind seit dem 1.1.2023 verschiedene Neuregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale zu beachten, die Einfluss auf den zu beantragenden Werbungskostenabzug in der Steuererklärung 2023 bzw. auf die Höhe des zu beantragenden Lohnsteuerfreibetrags für 2023 haben können.

Die Homeoffice-Pauschale wurde pro Tag seit dem 1.1.2023 auf sechs Euro angehoben und dauerhaft eingeführt. Sie kann seit dem 1.1.2023 für bis zu 210 Tage statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Beschäftigte können dann maximal 1.260 € pro Jahr statt bisher 600 € absetzen. Diesen Höchstbetrag können Beschäftigte nutzen, die an 210 Tagen im Jahr im Homeoffice arbeiten, unabhängig davon, ob es sich um eine oder verschiedene berufliche Tätigkeiten handelt.

Die Homeoffice-Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Achtung: Das Finanzamt gewährt die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich, sondern verrechnet diese Pauschale mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von bisher 1.000 € erhöht sich seit dem 1.1.2023 auf 1.230 €.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.