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Die gesetzliche Erbfolge

Kategorie: Erben & vererben

Die lightzins eG erklärt den Ablauf der gesetzlichen Erbfolge, wenn im Erbfall kein Testament oder kein Erbvertrag vorliegt.

Gliederung dieses Artikels

1  Einleitung

2  Abkömmlinge in der gesetzlichen Erbfolge

3  Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes

3.1 Vaterschaft

3.1.1 Vaterschaft durch Anerkennung

3.1.2 Vaterschaft bei Ehescheidung

3.1.3 Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

3.1.4 Anfechtung der Vaterschaft

3.3 Mutterschaft

4  Das Erbrecht des adoptieren Kindes in der gesetzlichen Erbfolge

4.1 Adoptionen seit dem 1.1.1977

4.2 Änderungen seit dem 1.7.1988

4.3 Anzuwendendes Recht

5 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

6 Das gesetzliche Erbrecht der Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

7 Fazit der gesetzlichen Erbfolge

1 Einleitung

Es kommt zur gesetzlichen Erbfolge, wenn der Erblasser keine Erben durch ein Testament oder einen Erbvertrag benennt. Wenn das erstellte Testament aufgrund Formmangels oder wegen nicht vorhandener Testierfähigkeit unwirksam ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erbfolge, Testament oder Erbvertrag können aber auch gleichzeitig zur Anwendung kommen, wenn der Erblasser beispielsweise nur bezüglich eines Teils seines Nachlasses ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat. Für den Rest des Nachlasses gilt dann die gesetzliche Erbfolge.Gleiches gilt, wenn die Verfügung durch Anfechtung ungültig wurde oder der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat und ein Ersatzerbe nicht ermittelt werden kann.

2 Abkömmlinge in der gesetzlichen Erbfolge

Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, seine Kinder, Enkel und Urenkel (§ 1924 Abs. 1 BGB). Jedes Kind des Erblassers schließt dabei seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Erblasser aus. Der Enkel des Opas beerbt diesen nur, wenn das Kind des Großvaters, also der Elternteil des Enkels, verstorben ist (§ 1924 Abs. 2 BGB). Solange Erben erster Ordnung vorhanden sind, werden alle anderen Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 1930 BGB). Jedes Kind des Erblassers vertritt seinen Stamm und schließt seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

3 Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes

Nichteheliche Kinder haben volles gesetzliches Erbrecht an ihrer Mutter. Umgekehrt hat auch die Mutter gesetzliches Erbrecht an ihrem nichtehelichen Kind. Nichteheliche Kinder haben, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, auch volles Erbrecht am Vater und umgekehrt, sofern der Erbfall nach dem 31.3.1998 eingetreten ist.

3.1 Vaterschaft

Erbrechtliche Auswirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten (bezogen auf den Erbfall) erst nach Vaterschaftsanerkenntnis oder rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung ein, §§ 15941600d Abs. 4 BGB. Zum Anerkenntnis ist die Zustimmung der Mutter in beurkundeter Form erforderlich, §§ 15951597 BGB. Es wird nicht unterschieden zwischen ehelichem oder nichtehelichem Kind, sondern danach, ob die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht.

Bei der Vaterschaftsfeststellung ist zu unterscheiden, ob der Vater im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder nicht. Vater eines Kindes ist der Mann, der entweder im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Stirbt der Vater vor der Geburt des Kindes und wird das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren, so gilt dieser ebenfalls als Vater.

3.1.1 Vaterschaft durch Anerkennung

Für nichteheliche Kinder erfolgt die Vater-Kind-Zuordnung durch Anerkennung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB. Die Anerkennung ist so lange schwebend unwirksam, als noch ein anderer Mann als Vater des Kindes gilt. Erst mit erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft des Schein-Vaters wird die Anerkennung des neuen Vaters wirksam.

3.1.2 Vaterschaft bei Ehescheidung

Wurde das Kind nach rechtskräftiger Scheidung geboren, so ist zur Bestimmung der Vaterschaft die Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich. Heiratet die Mutter vor der Geburt des Kindes wieder, so ist nach der Vermutungsregel des § 1592 Nr. 1 BGB die Vaterschaft des neuen Ehemannes anzunehmen. Wird das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags, aber vor Rechtskraft der Scheidung geboren, so entfällt die Vaterschaftsvermutung in Bezug auf den Ehemann, wenn ein anderer Mann entweder während der Ehe oder binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt, § 1599 Abs. 2 BGB. Eine rein tatsächlich erfolgte Trennung der Eheleute ändert an der Vaterschaftszurechnung nichts.

3.1.3 Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Die Feststellung der Vaterschaft ist ein gerichtliches Verfahren zur Ermittlung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Für Abstammungssachen sind die Familiengerichte zuständig.

3.1.4 Anfechtung der Vaterschaft

Um eine Vaterschaft anzufechten, muss der Betroffene einen Antrag auf Vaterschaftsanfechtung beim Familiengericht stellen. Dabei wird dann ein Abstammungsgutachten bzw. Vaterschaftstest gerichtlich angeordnet. Dieser Anordnung müssen die Betroffenen Folge leisten.

3.2 Mutterschaft

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat, § 1591 BGB. Maßgebend ist also die durchgeführte Geburt. Es kommt nicht auf die genetische Abstammung an, beispielsweise auf die Herkunft der befruchteten Eizelle. Eine Anfechtung der Mutterschaft ist ausgeschlossen.

4 Das Erbrecht des adoptierten Kindes in der gesetzlichen Erbfolge

4.1 Adoptionen seit dem 1.1.1977

Seit dem 1.1.1997 unterscheidet man die Adoption Minderjähriger und die Adoption Volljähriger. Die Annahme Minderjähriger führt zur Volladoption. Das Verwandtschaftsband zur natürlichen Familie wird aufgelöst; das Kind verliert Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den natürlichen Eltern und Großeltern, § 1755 BGB. In die Familie des Annehmenden wird es in der Folge vollständig eingegliedert und erlangt gegenüber dem Annehmenden und dessen Eltern und Großeltern Erb- und Pflichtteilsrecht, § 1754 BGB.

In Ausnahmefällen wird das Band zu den Blutsverwandten nicht aufgelöst. Dann bleibt das Erb- und Pflichtteilsrecht erhalten.Bei der Adoption Volljähriger wird das Verwandtschaftsband zu den Blutsverwandten grundsätzlich nicht zerschnitten, § 1770 Abs. 2 BGB. Der Angenommene bleibt gegenüber den natürlichen Verwandten erb- und pflichtteilsberechtigt. Verwandtschaftliche Beziehungen werden nur gegenüber dem Annehmenden begründet, nicht auch gegenüber dessen Verwandten, § 1770 Abs. 1 BGB. Auf Antrag kann allerdings das Familiengericht der Adoption eines Volljährigen die rechtlichen Wirkungen der Adoption eines Minderjährigen zusprechen; dann gelten die Regeln der Volladoption eines Minderjährigen, § 1772 BGB.

4.2 Änderungen seit dem 1.7.1998

Seit dem 1.7.1998 bestehen folgende Adoptionsmöglichkeiten:

Wird ein Kind gemeinschaftlich angenommen oder nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehepartners an, so steht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, § 1754 Abs. 3 BGB. Zur Adoption ist grundsätzlich die Einwilligung sowohl der Mutter als auch des Vaters erforderlich, § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB.

4.3 Anzuwendendes Recht

Übersicht über erbrechtliche Adoptionswirkungen ab 1.1.1977

  1. Adoption vor dem 31.12.1976 – Angenommener war am 1.1.1977 über 18 Jahre
    Schwache Adoptionswirkung (Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptionsG). Auf bei Vertragsschluss bereits geborene, aber in ihn nicht einbezogene Abkömmlinge des Adoptierten erstreckt sich die Wirkung auch weiterhin nicht (Art. 12 § 1 Abs. 2 AdoptionsG). Der Ausschluss des Erbrechts des Adoptierten gegen den Annehmenden im Adoptionsvertrag gilt weiterhin (Art. 12 § 1 Abs. 5 AdoptionsG).
  2. Adoption vor dem 31.12.1976 – Angenommener war am 1.1.1977 noch keine 18 Jahre
    Ab 1.1.1978 starke Adoptionswirkung sowie Wegfall eines Ausschlusses des Erbrechts des Annehmenden im Adoptionsvertrag (Art. 12 § 2 Abs. 2 AdoptionsG), es sei denn, Annehmender, Angenommener oder leibliche Eltern widersprachen in notarieller Urkunde, die bis spätestens 31.12.1977 beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg einzureichen war. Der Widerspruch konnte bis 31.12.1977 durch öffentlich beglaubigte Erklärung widerrufen werden. War der Widerspruch form- und fristgerecht erfolgt, worüber das Amtsgericht Schöneberg Auskunft erteilt, hat die Adoption nur die schwache Wirkung.
  3. Adoptionsvertrag vor dem 31.12.1976 geschlossen – Bestätigung aber noch nicht erteilt
    Hier hatten die Beteiligten gem. Art. 12 § 5 AdoptionsG ein Wahlrecht, ob sie den Ausspruch der Adoption nach altem oder neuem Recht wünschten. Wählten sie neues Recht, entstand die Wirkung wie unter Ziff. 4 oder 5, wählten sie altes Recht, erfolgte die Umstellung wie oben Ziff. 1 oder 2.
  4. Adoptionsantrag nach dem 1.1.1977 – Anzunehmender ist unter 18 Jahre
    Starke Adoptionswirkung – Volladoption – (§§ 17541755 BGB)
  5. Adoptionsantrag nach dem 1.1.1977 – Anzunehmender ist über 18 Jahre
    Grundsätzlich schwache Adoptionswirkung (§ 1770 BGB) Auf Antrag und unter den Voraussetzungen des § 1772 BGB kann das Familiengericht die Adoption mit starker Wirkung – Volladoption – aussprechen (§§ 1772, 17541755 BGB).

Anmerkung

Der gleichgeschlechtliche Ehegatte kann das Kind des Ehegatten, auch wenn dies durch eine Befruchtung gezeugt wurde, im Wege der Stiefkindadoption annehmen. Das Kind erhält die Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten, § 1754 Abs. 1 BGB.

Dadurch sind zwangsläufig Stiefkindadoptionen durch den weiblichen Ehepartner der Mutter denjenigen durch den Ehemann gleichgestellt. Die Folgen sind im einen wie im anderen Fall u. a. das Erlöschen der Verwandtschaftsverhältnisse zum Herkunftselternteil und dessen Verwandten, § 1755 Abs. 2 BGB. Dass ein Kind im Falle der gleichgeschlechtlichen Ehe der Annehmenden zwei Mütter hat und somit keinen Vater, auch keinen Adoptivvater (§ 1742 BGB) erlangen kann, ist die logische Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung.

5 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in keiner Erbenordnung enthalten. Es besteht eine Art Sondererbrecht zu. Das Ehegattenerbrecht steht auch zwei Personen gleichen Geschlechts zu (§ 1353 Abs. 1 BGB).

Entscheidend für die Höhe des Ehegattenerbteils ist zum einen der eheliche Güterstand und zum anderen, neben welcher Erbenordnung der Ehegatte Erbe wird. Der Ehegatte des Erblassers ist nicht erbberechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen zur Scheidung der Ehe bestanden haben und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat (§ 1933 BGB).

Der Ehegatte erbt neben Erben 1. Ordnung zu 1/4 und neben Erben 2. Ordnung zu 1/2. Neben Erben 3. Ordnung ist zu unterscheiden. Der Ehegatte erbt allein, wenn keine Großeltern mehr vorhanden sind. Sind alle Großeltern noch vorhanden, so erbt er die Hälfte. Leben nicht mehr alle Großeltern, so entsteht nach § 1931 Abs. 1 2 BGB eine umstrittene Situation. Nach überwiegender Meinung fällt der Anteil weggefallener Großeltern dann dem Ehegatten zu, wenn mit den weggefallenen Großeltern Abkömmlinge zusammentreffen. Der Anteil der verstorbenen Großeltern fällt also nur dann dem überlebenden Großelternteil zu, wenn die Großeltern selbst keine lebenden Abkömmlinge mehr haben. Neben Erben 4. Ordnung wird der Ehegatte ebenfalls Alleinerbe (§ 1931 Abs. 2 BGB).

Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der Erbteil im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge gemäß § 1371 BGB um ein Viertel (pauschaler Zugewinnausgleich).

Der Güterstand der Gütergemeinschaft führt nicht zu einer Veränderung der Ehegattenerbquote.

Anders ist dies aber im Falle der Gütertrennung. Hier besteht die Besonderheit, dass sich der Erbteil des Ehegatten gemäß § 1931 Abs. 4 BGB erhöht, wenn er neben einem oder zwei Kindern erbt. Die Vorschrift vermeidet, dass der Ehegatte weniger erhält als ein Abkömmling, so dass bei Vorhandensein von ein oder zwei Kindern alle zu gleichen Teilen erben.

6 Das gesetzliche Erbrecht der Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Das gesetzliche Erbrecht der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) setzt voraus, dass die Partner eine nach den gesetzlichen Erfordernissen wirksame Lebenspartnerschaft begründet haben. Treffen die Lebenspartner durch notariellen Vertrag keine Regelung über den Güterstand, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 6 LPartG).

Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners ergibt sich aus § 10 LPartG, sodass die Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz erbberechtigt zu 1/4 sind. Leben sie im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), erhöht sich der Erbteil über § 6 LPartG i. V. mit § 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres Viertel. Seit dem 1.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern stattdessen heiraten, Art. 3 Abs. 3 EheöffnungsG, § 1 LPartG.

7 Fazit der gesetzlichen Erbfolge

Das deutsche Erbrecht enthält genaue Vorgaben, wie der Nachlass eines Verstorbenen auf die Hinterbliebenen verteilt werden soll, falls dieser keine Verfügungen durch ein Testament oder einen Erbvertrag getroffen hat. Dabei wird zwischen zwei Personengruppen unterschieden – Verwandten und Ehegatten bzw. Lebenspartnern. Für diese gelten die Vorgaben des Verwandtenerbrechts und des Ehegattenerbrechts.

Für Angehörige ist es umso wahrscheinlicher, dass sie zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, je enger ihr Verwandtschaftsgrad zum Erblasser war.


In diesem Artikel wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich auf Personen beiderlei Geschlechts.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.