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Erbe ausschlagen – die Nachlassberatung der lightzins eG

Kategorie: Nachlassabwicklung

Die Nachlassberatung der lightzins eG informiert über das Thema „Erbe ausschlagen“. Alles Wichtige zu Fristen, zum Wie und Wo und zu den Kosten einer Erbausschlagung sowie zur Anfechtung einer „versehentlichen“ oder „vergessenen“ Erbausschlagung.

Gliederung dieses Artikels

1  Einleitung

1.1 Gründe für eine Erbausschlagung

1.2 Wodurch kann man zum Erben berufen werden?

1.3 Kann man das Erbe nur teilweise annehmen?

1.4 Kann man Schulden erben?

1.5 Haftet der Erbe für die Schulden des Verstorbenen mit seinem eigenen Vermögen?

2  Fristen einer Erbausschlagung

2.1 Frist der Erbausschlagung bei vorhandenem Testament oder Erbvertrag

2.2 Frist der Erbausschlagung ohne vorhandenes Testament oder Erbvertrag

3  Erbe ausschlagen – Wie? Wo? Welche Kosten fallen an?

3.1 Wie erfolgt die Erbausschlagung?

3.2 Wo erfolgt die Erbausschlagung?

3.3 Welche Kosten fallen bei der Erbausschlagung an?

4  Erbe ausschlagen – Beispiele, Formen, Gründe und Ziele

4.1 Erbe ausschlagen wegen Überschuldung

4.2 Erbe ausschlagen aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu Gunsten der eigenen Kinder

4.3 Erbe ausschlagen wegen Beseitigung der Schlusserbeneinsetzung im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments, bei gleichzeitiger Annahme der Erbschaft als gesetzlicher Erbe

4.4 Erbe ausschlagen auch als gesetzlicher Vertreter

4.5 Erbe ausschlagen durch den gesetzlichen Vertreter

4.6 Erbe ausschlagen durch einen Bevollmächtigten

4.7 Erbe ausschlagen durch den Erben des Verstorbenen

5 Nachlassverwaltung anstatt Erbausschlagung

6 Nachlassinsolvenz anstatt Erbe ausschlagen

6.1 Gründe für das Nachlassinsolvenzverfahren

7 Erbausschlagung eines Vermächtnisses

8 Anfechtung einer Erbausschlagung

Quintessenz einer Erbausschlagung

1 Einleitung

Beim Tod einer Person geht deren Vermögen, aber auch die Schulden, auf den oder die Erben über. Diese übernehmen jetzt Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Deshalb ist es wichtig, sich nach dem Tod des Erblassers so schnell wie möglich einen gründlichen Überblick über die Vermögensverhältnisse zu verschaffen. Mit Hilfe der lightzins-Checkliste „Nachlass regeln“ gilt es herauszufinden, ob, wie und mit Hilfe welcher Unterlagen geprüft werden kann, welches Vermögen des Verstorbenen vorhanden ist. Stellt sich heraus, dass mehr Schulden als Vermögen vererbt werden, ist es besser, eine Erbausschlagung vorzunehmen.

1.1 Gründe für eine Erbausschlagung

Gründe für eine Erbausschlagung sind vor allem

  • eine Überschuldung des Nachlasses. Das Erbe auszuschlagen bedeutet, dass der Ausschlagende mit der Erbschaft nichts zu tun haben möchte.
  • mit der Erbausschlagung will der Ausschlagende erreichen, dass seine Kinder an seiner Stelle Erben nach dem Verstorbenen werden, und zwar kraft gesetzlicher Erbfolge. Ob ein Testament vorhanden ist, ist nicht sicher.
  • durch die Erbausschlagung will der ausschlagende Ehegatte die Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament beseitigen. Dennoch möchte er jedoch gesetzlicher Erbe seines verstorbenen Ehegatten werden. 
  • die Überschuldung des Erben selbst, um zu verhindern, dass seine Gläubiger auf den Nachlass Zugriff nehmen könnten.
  • um den Nachlass einer oder mehreren anderen Personen zukommen zu lassen.

1.2 Wodurch kann man zum Erben berufen werden?

Eine Erbausschlagung ist grundsätzlich möglich, egal ob man auf Grund eines oder mehrerer Testamente, eines Erbvertrags, der gesetzlichen Erbfolge, einer Ehe oder einer Verwandtschaft, zum Erben ausgewählt oder berufen wurde.

1.3 Kann man das Erbe nur teilweise annehmen?

Die Annahme des Nachlasses und die Erbausschlagung können nicht auf einzelne Teile der Erbschaft beschränkt werden. Es gilt „ganz oder gar nicht“!

1.4 Kann man Schulden erben?

Ja, man kann als Erbe Schulden erben. Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen vollständig auf den oder die Erben über. Dazu gehören laut Gesetz insbesondere die Schulden des Verstorbenen, die dieser zum Zeitpunkt seines Todes hatte. Durch eine Erbausschlagung kann eine solche „negative“ Erbschaft verhindert werden.

1.5 Haftet der Erbe für die Schulden des Verstorbenen mit seinem eigenen Vermögen?

Als Erbe haftet man unbeschränkt für alle Nachlassverbindlichkeiten des Verstorbenen, und zwar mit dem Nachlass und seinem Privatvermögen. Man hat jedoch die Möglichkeit, die Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern, also gegenüber denjenigen Personen, die Forderungen gegen den Nachlass haben, auf das Vermögen des Nachlasses zu beschränken. Macht man von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss man die Forderungen der Nachlassgläubiger nicht aus dem eigenen Vermögen befriedigen.

Klaus Dieter Girnt

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2 Fristen einer Erbausschlagung

Gemäß § 1944 Abs. 1 BGB kann die Erbausschlagung rechtskräftig nur binnen 6 Wochen erfolgen.

2.1 Frist der Erbausschlagung bei vorhandenem Testament oder Erbvertrag

Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag, beginnt die Frist zur Erbausschlagung nicht vor Testamentseröffnung durch das zuständige Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Frist zur Erbausschlagung beträgt 6 Monate, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB).

2.2 Frist der Erbausschlagung ohne vorhandenes Testament oder Erbvertrag

Gemäß § 1944 Abs. 1 BGB kann die Erbausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt gemäß § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB zu dem Zeitpunkt, ab dem der Erbe vom Tod des Erblassers erfährt.

Die Frist zur Erbausschlagung beträgt ab Kenntniserlangung vom Tod des Erblassers 6 Monate, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB).

3 Erbe ausschlagen – Wie? Wo? Welche Kosten fallen an?

3.1 Wie erfolgt die Erbausschlagung?

Derjenige, der sein Erbe ausschlagen möchte, muss diesen Willen schriftlich beim Amtsgericht erklären. Das Amtsgericht bzw. das Nachlassgericht benötigt für die Erbausschlagung als Nachweis lediglich eine beglaubigte Erklärung. Der Erbe kann die Erklärung beim Amtsgericht zu Protokoll geben und beurkunden lassen. Auch kann er diese in beglaubigter Form abgeben oder durch einen Notar an das Nachlassgericht weiterleiten lassen.

3.2 Wo erfolgt die Erbausschlagung?

Für die Erbausschlagung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Ort der Erblasser zuletzt gewohnt hat oder der Ort, in welchem der ausschlagende Erbe seinen aktuellen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht muss die Erklärung zur Erbausschlagung dann an das zuständige Nachlassgericht weiterleiten.

3.3 Welche Kosten fallen bei der Erbausschlagung an?

Für die Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht fallen Kosten an, um das Erbe ausschlagen zu können. Für die Erbausschlagung fällt laut Gebührenverzeichnis eine halbe Gebühr an. Die Gebühren für die Erbausschlagung eines überschuldeten Erbes betragen pauschal 30 €, wobei die Gebühren für ein unverschuldetes Vermögen vom Nachlasswert abhängig sind. Möchten mehrere Personen ein Erbe ausschlagen, sind die Kosten auf den Erbteil aufgeteilt. Das heißt, dass nur für die Höhe des Erbteils die Notar- und Gerichtsgebühren berechnet werden. Die folgende Beispieltabelle zeigt, welche Kosten für das Ausschlagen des Erbes anfallen (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer):

Wert des Nachlasses in €Halbe Gebühr nach Kostenverzeichnis Nr. 21201 Ziffer 7 GNotKG in €
5.00030,00
10.00037,50
50.00082,50
Patrycja Kalwelis

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4 Erbe ausschlagen – Beispiele, Formen, Gründe und Ziele

4.1 Erbe ausschlagen wegen Überschuldung

Dem Hinterbliebenen wird vom Nachlassgericht mitgeteilt, dass er als gesetzlicher Erbe eine Erbschaft erhalten soll. Der Nachlass ist überschuldet. Der Erbe möchte mit der Erbschaft nichts zu tun haben und will diese ausschlagen. Bei der Erbausschlagung wegen Überschuldung sollte man dann vorsorglich aus allen Gründen, zu denen man als Erbe berufen wurde, ausschlagen. So wird dann auch ein später plötzlich „auftauchendes“ Testament in der Erbausschlagungserklärung mitberücksichtigt.

4.2 Erbe ausschlagen aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu Gunsten der eigenen Kinder

Der als Erbe vorgesehene Elternteil möchte durch die Erbausschlagung erreichen, dass seine Kinder an seiner Stelle Erben nach dem Verstorbenen werden, und zwar kraft gesetzlicher Erbfolge. In der Erbausschlagungserklärung ist zu berücksichtigen, dass nicht bekannt ist, ob ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. Hier handelt es sich um eine „taktische“ Erbausschlagung, die dazu dienen soll, dass bestimmte Personen als Erben an die Stelle des Ausschlagenden rücken. Bei dieser Form der Erbausschlagung, ist jedoch Vorsicht geboten. In einer bisher nicht bekannten Nachlassregelung könnten evtl. Ersatzerben nach den (ausschlagenden) Eltern benannt worden sein. Die Kinder könnten dann nicht im Rahmen der „taktischen“ Erbausschlagung als Erben zur Verfügung stehen.

4.3 Erbe ausschlagen wegen Beseitigung der Schlusserbeneinsetzung im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments, bei gleichzeitiger Annahme der Erbschaft als gesetzlicher Erbe

Durch die Erbausschlagung bzw. einer entsprechend formulierten Erbausschlagungserklärung möchte der Ehegatte die Schlusserbeinsetzung eines gemeinschaftlichen Testaments beseitigen. Dennoch möchte er gesetzlicher Erbe seines verstorbenen Ehegatten werden.

Der überlebende Ehegatte möchte seine eigene Schlusserbeneinsetzung beseitigen. Er ist aber aufgrund der Wechselbezüglichkeit daran gehindert. Eine Anfechtung ist nicht möglich. Eine Alternative, die erbrechtliche Bindungswirkung zu beseitigen, ist jedoch in § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB geregelt. Demnach kann der überlebende Ehegatte die Erbschaft oder den ihm zugewandten Erbteil ausschlagen. Er wird dann Erbe im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge und kann durch Erstellung einer neuen Nachlassgestaltung die Schlusserbeneinsetzung, entgegen dem bisherigen gemeinschaftlichen Testament, neu regeln.

4.4 Erbe ausschlagen auch als gesetzlicher Vertreter

In diesem Fall ist der Neffe gesetzlicher Erbe nach seinem Onkel und möchte die Erbschaft durch eine korrekt formulierte Erbausschlagungserklärung ausschlagen. Der Nachlass ist überschuldet. Der Neffe ist verheiratet. Es sind zwei gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden. Weder der Neffe, noch dessen Kinder, wollen bzw. sollen Erbe nach dem Onkel werden.

Aufgrund der Wirkung der Erbausschlagung ist zu beachten, dass jeder Stamm komplett ausschlagen muss, so dass sich die Wirkung der Erbausschlagung nicht auch auf Abkömmlinge erstreckt. Es ist zu berücksichtigen, dass in der gesetzlichen Erbfolge die Abkömmlinge Erben aufgrund der Ausschlagung werden könnten.

In der Praxis ist oft die Situation anzutreffen, dass aufgrund der Erbausschlagung eines Elternteils ein minderjähriges Kind Erbe wird. Es ist bei dieser Erbausschlagung zu beachten, dass für die Kinder beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam handeln müssen. Eine familiengerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich.

4.5 Erbe ausschlagen durch den gesetzlichen Vertreter

Der Verstorbene hat seine Ehefrau und die gemeinsamen minderjährigen Kinder zu Erben eingesetzt. Der Nachlass ist überschuldet. Das Erbe soll ausgeschlagen werden. Die Witwe schlägt das Erbe hier nicht nur für sich selbst, sondern auch für ihre Kinder aus. Da diese neben der Mutter zu Erben berufen sind, ist für die Erbausschlagung eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Diese kann vor oder nach der notariell beglaubigten Erbausschlagungserklärung erteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist einzuholen ist.

4.6 Erbe ausschlagen durch einen Bevollmächtigten

Der Erbe befindet sich im Ausland und möchte, dass eine von ihm bevollmächtigte Person, die ihm zuteil gewordene Erbschaft ausschlägt.

Die Erbausschlagung kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Hierfür wird eine notarielle Vollmacht, die der Erbausschlagungserklärung beizufügen oder innerhalb der Erbausschlagungsfrist beim Nachlassgericht nachzureichen ist, benötigt.

4.7 Erbe ausschlagen durch den Erben des Verstorbenen

Der Verstorbene hat seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Diese ist nun selbst innerhalb der Ausschlagungsfrist verstorben und hat ihre drei Kinder als Erben eingesetzt. Eines der Kinder möchte jetzt für sich nur nach dem Vater das Erbe ausschlagen.

Das Ausschlagungsrecht des Erben ist nach § 1952 Abs. 1 BGB vererblich und kann nach § 1952 Abs. 2 BGB von dem Erbeserben bis zum Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist ausgeübt werden. (Ein Erbeserbe ist eine Person, die einen Erbteil vom Erblasser erbt, der wiederum in einem anderen Nachlass enthalten ist. Die im Erbteil des Erblassers enthaltene Erbschaft ist noch nicht auseinandergesetzt, sodass der Erbeserbe in zwei Erbfällen zum Erben wird. Erbeserbe kann auch eine Erbengemeinschaft sein.) Dabei kann bei einer Mehrheit von Erbeserben jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der dem Erben angefallenen Erbschaft mit korrekt formulierter Erbausschlagungserklärung ausschlagen.

Der Erbeserbe kann somit beide Erbschaften annehmen oder ausschlagen. Er kann auch die dem Erben angefallene Erbschaft, wie in diesem Beispiel, ausschlagen. Die dem Erben angefallene Erbschaft kann der Erbeserbe aber nicht annehmen, wenn er gleichzeitig die Erbschaft nach dem Erben ausschlägt, weil die dem Erben angefallene Erbschaft nur ein Bestandteil des Nachlasses des Erben ist und somit von der Stellung als Erbeserbe abhängt.

Durch die Erbausschlagung eines Miterbeserben wächst der ausgeschlagene Teil den anderen Miterbeserben an und fällt nicht etwa denjenigen Personen an, die an die Stelle des Erben eingetreten sein würden, wenn dieser den auf den ausgeschlagenen Miterbeserben entfallenden Erbteil selbst ausgeschlagen hätte.

Klaus Dieter Girnt

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5 Nachlassverwaltung anstatt Erbausschlagung

Die Nachlassverwaltung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1975 ff. BGB geregelt. Sie dient zum einen der Befriedigung der Nachlassgläubiger bei einem ausreichenden, aber undurchsichtigen Nachlass; zum anderen zur Haftungsbeschränkung des Erben. Deshalb kann eine Nachlassverwaltung auch bei einem verschuldeten Nachlass sinnvoll sein.

Schulden des Erblassers werden ausschließlich aus dem Nachlass getilgt und nicht mit dem Privatvermögen des Erben. Der Erbe kann jedoch in aller Regel nicht alle Schulden des Erblassers überblicken. Mit der Nachlassverwaltung lässt sich diese Haftungsbeschränkung jedoch begründen.

Nach § 1981 Absatz 1 und 2 BGB ist die Nachlassverwaltung von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe oder evtl. ein Nachlassgläubiger die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragt. Mit dem wirksamen Antrag bestellt das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter für die konkrete Nachlassangelegenheit.

Der Nachlassverwalter hat sodann insbesondere folgende Aufgaben:

6 Nachlassinsolvenz anstatt Erbe ausschlagen

Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Der Erbe ist verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen, wenn er Kenntnis von der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses erlangt hat.

Nach der Anordnung des Insolvenzverfahrens können die Nachlassgläubiger nur noch auf den Nachlass, nicht auf das Privatvermögen des Erben zugreifen. Im Gegenzug können sich die Privatgläubiger des Erben nur an dessen Privatvermögen, nicht an den Nachlass halten. Haftungsrechtlich wird das Privatvermögen des Erben vom Nachlass getrennt. Insolvenzmasse ist ausschließlich der Nachlass.

Das Nachlassinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte.

Antragsberechtigt sind insbesondere

Der Erbe ist verpflichtet, unverzüglich das Insolvenzverfahren zu beantragen, wenn er von der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt. Stellt er den Antrag nicht rechtzeitig, haftet er gegenüber den Nachlassgläubigern auf Schadensersatz.

6.1 Gründe für das Nachlassinsolvenzverfahren

Gründe für die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens über einen Nachlass sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.

Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, dann ist die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn die fälligen Verbindlichkeiten aus den Mitteln des Nachlasses nicht mehr erfüllt werden können. Überschuldung liegt vor, wenn die Nachlassverbindlichkeiten den Wert der Nachlassgegenstände und der Nachlassforderungen übersteigen.

Das Nachlassinsolvenzverfahren wird durch Beschluss des Insolvenzgerichts eröffnet. Damit wird der Nachlass mit der Folge beschlagnahmt, dass er vom Privatvermögen des Erben getrennt wird. Der Erbe hat dem Nachlassgericht ein Nachlassverzeichnis und ein Gläubigerverzeichnis vorzulegen.

7 Erbausschlagung eines Vermächtnisses

Der Verstorbene hat in einem notariellen Testament seinen Freund als alleinigen Erben eingesetzt und diesem vermächtnisweise seine Briefmarkensammlung zugewendet. Diese möchte der Freund jedoch nicht haben.

Die Ausschlagung eines Vermächtnisses weist gegenüber der Erbausschlagung einige Unterschiede aus. Zunächst erfolgt die Ausschlagung des Vermächtnisses gegenüber dem Erben, der das Vermächtnis erfüllen soll (§ 2180 Abs. 2 S.1 BGB). Die Ausschlagungserklärung bedarf keiner Form und ist nicht an eine Frist gebunden. Die Ausschlagung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vermächtnisnehmer die Annahme des Vermächtnisses bereits erklärt hat.

8 Anfechtung einer Erbausschlagung

Der Sohn wurde nach seinem verstorbenen Vater Alleinerbe. Er hat die Erbschaft jedoch ausgeschlagen, da er in der irrigen Annahme war, dass der Nachlass überschuldet ist. Der Irrtum ist eingetreten, da der Sohn fehlerhaft Nachforschungen betrieben hat oder in der falschen Annahme war, weil ihm der Freund seines Vaters mitgeteilt hat, dass der Nachlass überschuldet sei.

Der Sohn kann die Erbausschlagung anfechten. (Eine Textvorlage zur Anfechtung einer Erbausschlagung steht Ihnen zum Download zur Verfügung.) Die Anfechtung der Erbausschlagung gilt dann als Annahme der Erbschaft (§ 1957 BGB). Die Anfechtungsgründe sind in den §§ 119 ff. BGB geregelt.

lightzins – Quintessenz einer Erbausschlagung

In der Praxis werden nicht nur überschuldete Nachlässe ausgeschlagen. Vielmehr kann man die Erbausschlagung auch als Mittel verwenden, um nach dem Erbfall einen werthaltigen Nachlass in eine andere Richtung zu lenken. Dies geschieht wegen der kurz bemessenen Ausschlagungsfrist aber oft überhastet. Die Risiken werden häufig unterschätzt.


In diesem Artikel wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich auf Personen beiderlei Geschlechts.
In diesem Artikel werden verstorbene Personen auch Erblasser genannt.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.