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Erbfall: Wer hat Anspruch auf Kostenersatz für Pflegeleistungen?

Kategorie: Nachlassabwicklung

Ehegatten und Lebensgefährten, gegebenenfalls auch Dritte, haben einen Anspruch gegen den Nachlass für die von ihnen durchgeführte Pflege des Erblassers.

Bisher war man der Auffassung, dass nur Abkömmlinge des Erblassers hierfür einen Anspruch auf Kostenersatz haben. Das galt auch für das Berliner Testament. Hierzu gibt es jedoch „anders lautende“ Gerichtsurteile.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 25.02.2023 entschieden, dass auch ein Ehegatte einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hat, wenn er einen pflegebedürftigen Partner gepflegt hat.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 17.03.2023 entschieden, dass auch ein erwachsener Lebenspartner einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hat, wenn er einen pflegebedürftigen Partner gepflegt hat.

Achtung: Es gibt auch Entscheidungen für weitere Personen, z. B. Enkel, Bruder. Dies kann und sollte man bereits im Testament oder Testament regeln.

In allen Urteilen haben die Gerichte einen Anspruch auf Ausgleich für Pflege aus dem Erbe anerkannt. Dabei wurden allerdings bestimmte Voraussetzungen gefordert, wie z. B. beachtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen, Pflegedauer, Unentgeltlichkeit der Pflege, Pflege ohne Fremdhilfe.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.