Betreuung & Vorsorge
Symbol Telefon

0234 893860

Symbol Uhr

Mo – Do 09:00 – 17:00 Uhr, Fr 09:00 – 13:00 Uhr

Symbol E-Mail

info@lightzins.de

Eine Vorsorgevollmacht ist laut BGH-Urteil nur eine Vollmacht zur rechtlichen Vertretung

Kategorie: Betreuung & Vorsorge

Eine Vorsorgevollmacht ist nur eine Vollmacht zur rechtlichen Vertretung. Die darin benannte Person muss daher nicht in der Lage sein, die Vollmachtgeberin selbst zu betreuen und zu versorgen, wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschied.

Im Streitfall ging es um eine Frau aus Westfalen, die an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt ist. Zudem leidet sie an chronischen Schmerzen und der Lungenerkrankung COPD. Im Februar 2019 bestellte das zuständige Amtsgericht daher eine Betreuerin. Im August 2021 entschied die erkrankte Frau allerdings, ihrem Ehemann eine umfassende Vorsorgevollmacht zu erteilen. Gleichzeitig beantragte sie, die Betreuung insoweit aufzuheben.

Dem kamen das Amtsgericht und auch das Landgericht Münster nicht nach. Zur Begründung verwies das Landgericht darauf, dass die Frau in der Nähe ihrer Klinik leben wolle. Ihr Mann wohne aber mehrere Autostunden entfernt und könne sie daher nicht eng genug versorgen und betreuen.

Diese Entscheidung hob der BGH nun auf. Zunächst habe das Landgericht gar nicht geklärt, für welchen Wohnort sich die Frau nach ihrem Klinikaufenthalt tatsächlich entschieden habe. Sollte dieser tatsächlich in der Nähe der Klinik sein, habe sie dabei die Entfernung sicherlich auch selbst schon bedacht und sich trotzdem für ihren Ehemann als Bevollmächtigten entschieden. Dies dürften die Gerichte nur mit wichtigen Gründen übergehen.

Zudem gehe es in einer Vorsorgevollmacht allein um die rechtliche Vertretung. Sei anderes nicht geregelt, verpflichte die Vollmacht den Ehemann daher nicht, seine Frau auch selbst zu betreuen. Er habe „nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten“.

Dass der Ehemann hierzu nicht in der Lage sei, habe das Landgericht nicht festgestellt, rügte der BGH. Zudem argumentiere das Landgericht nur zur Gesundheitsversorgung. Gründe, warum sich der Ehemann nicht zumindest um andere Bereiche kümmern könne, etwa die Finanzen, fehlten in der Vorentscheidung völlig.

Nach diesen Maßgaben muss das Landgericht Münster nun neu prüfen, ob die Vorsorgevollmacht für den Ehemann ganz oder zumindest teilweise Bestand haben kann.

Das Team der lightzins eG berät Sie zu Ihren erbrechtlichen Fragen, zur Gestaltung eines Testaments, eines Erbvertrags und auch zur Vorsorgevollmacht – bundesweit!

Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

Quelle: Bundesgerichtshof, Az. XII ZB 212/22

Ihr direkter Kontakt zur lightzins eG

Ich erkläre mich mit der Verarbeitung der eingegebenen Daten sowie der Datenschutzerklärung einverstanden.

Sie haben Fragen zum Thema Betreuung und Vorsorge, erben und vererben oder zur Nachlassabwicklung?

Kontaktieren Sie uns bequem und unkompliziert über nebenstehendes Kontaktformular. Die Experten der lightzins eG setzen sich darauf mit Ihnen in Verbindung.

Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.