Erben & vererben
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Darf ein handschriftlich abzufassendes Testament mit der rechten oder linken Hand geschrieben werden?

Kategorie: Erben & vererben

Ein Verstorbener hatte sein Testament aufgrund einer Lähmung mit der linken Hand verfasst. Das Schriftstück sei nicht echt, wandten die Geschwister des Mannes ein – es sei zu gut geschrieben. Sie selbst wurden als Erben nicht bedacht.

Kann man ein Testament als Rechtshänder auch mit links schreiben? Zunächst einmal sagt das Gesetz nichts darüber aus. Dennoch beschäftigte ein solcher Fall das Oberlandesgericht (OLG) Köln, das schließlich ein mit der linken Hand verfasstes Testament für gültig befand. Im Prozess hatten die Geschwister des Erblassers die Echtheit des Testaments angezweifelt. Gefälscht war aber nach Ansicht des Gerichts ein zweites Schriftstück.

Ein eigenhändiges Testament ist im Grunde schnell verfasst. Es bedarf zu seiner Gültigkeit nur simpler Formen, wie wie Ort, Datum und einer Unterschrift, die den Verfasser erkennbar macht. So weit die gesetzlichen Vorgaben. Kompliziert kann es aber werden, wenn ein Testament mit der anderen – im Gerichtsjargon: schreibungewohnten – Hand geschrieben wird.

So geschehen im Fall eines im Alter von 62 Jahren an Krebs verstorbenen Mannes. Etwa ein halbes Jahr vor seinem Tod hatten die Ärzte bei dem Mann Lungenkrebs diagnostiziert, der wenig später Lähmungen im rechten Arm verursachte. Nach seinem Tod wurden dem Nachlassgericht zwei als Testament überschriebene und mit dem Namen des Erblassers unterzeichnete Schriftstücke vorgelegt, von denen eines die Nachbarn des Verstorbenen und das andere einen Verwandten als Erben bezeichnete. Die Nachbarn beantragten daraufhin die Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage des ersten Testaments.

Zweites Testament gefälscht

Wie schon das erstinstanzlich befasste Amtsgericht bestätigte auch das im Beschwerdeverfahren zuständige OLG schließlich die Gültigkeit des die Nachbarn begünstigenden Testaments, das der Mann aufgrund der Lähmung mit seiner linken Hand hatte schreiben müssen. Die Geschwister hatten dessen Echtheit angezweifelt, da ein mit einer schreibungewohnten Hand geschriebenes Testament wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste.

Dieses Argument überzeugte das OLG allerdings nicht. Vielmehr gebe es auch Menschen, die mit ihrer schreibungewohnten Hand ein durchaus regelmäßiges Schriftbild erzeugen könnten. Nach der Vernehmung von Zeugen, der Einholung eines graphologischen Gutachtens und durch schriftliche Stellungnahmen der behandelnden Ärzte kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das die Nachbarn begünstigende Testament den gültigen letzten Willen des Erblassers beinhalte.

Die gerichtlich bestellte Schriftsachverständige konnte zwar nicht mit Sicherheit bestätigen, dass das Testament vom Erblasser stammte, weil es kein geeignetes Vergleichsmaterial von mit der linken Hand geschriebenen Schriftstücken des Verstorbenen gab. Entscheidend war schließlich, dass ein Zeuge glaubhaft bestätigte, bei der Abfassung des mit der linken Hand geschriebenen Testaments dabei gewesen zu sein. Und auch ein mit der linken Hand geschriebenes Testament sei gültig, stellte das Gericht klar.

Das zweite Testament, welches den Verwandten des Erblassers begünstigte, stamme dagegen nicht vom ihm. Es war ohne Absender beim Nachlassgericht eingegangen und ausweislich seines Datums später erstellt worden. Es konnte schon aufgrund des Schriftbildes nicht vom Erblasser stammen, weil dieser zu diesem späteren Zeitpunkt mit der linken Hand nur noch krakelig schrieb. Wer dieses Testament gefälscht hatte, konnte im Nachlassverfahren nicht geklärt werden.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.