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Vertretung der Erben
Vorsorgevollmachten, welche über den Tod hinaus gelten, sind allgemein anerkannt. Nach dem Tod des Erblassers vertritt der Bevollmächtigte die Erben des Vollmachtgebers. Dabei beschränkt sich die Vertretungsmacht auf den Nachlass und erstreckt sich nicht auf das Eigenvermögen der Erben.
Der Bevollmächtigte hat aufgrund der Ermächtigung des Erblassers (Vollmachtgeber) die Befugnis erhalten, innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung der Erben zu verfügen. Hierzu muss er die Erben nicht namentlich benennen oder informieren und auch keinen Erbnachweis führen oder auch nur ausschließlich im Namen der Erben handeln.
Die Möglichkeit, über den Nachlass aufgrund der über den Tod hinaus erteilten Vorsorgevollmacht zu verfügen, besteht auch und gerade dann, wenn der Bevollmächtigte auch Erbe war, sein Erbe aber ausgeschlagen hat; denn der Bevollmächtigte handelt aufgrund der ihm erteilten Vollmacht und nicht als Erbe. Ist die Vorsorgevollmacht geltend über den Tod hinaus ausgestaltet, handelt der Bevollmächtigte für die „bekannten oder unbekannten“ Erben.
Reichweite der Vertretungsmacht des Bevollmächtigten
Bevollmächtigte können die Erben in Bezug auf den Nachlass berechtigen und verpflichten, egal, ob sie kurz vor oder kurz nach dem Tod des Vollmachtgebers handeln, solange die Vollmacht nicht widerrufen ist. Zur Wirksamkeit des sich daraus ergebenden Rechtsgeschäfts bedarf es keines speziellen Einverständnisses der Erben.
Aufgrund einer Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus kann ein rechtmäßiger Schenkungsvertrag nach dem Tod des Schenkenden durch den Bevollmächtigten erfüllt werden.
Bankgeschäfte
Der Bevollmächtigte kann aufgrund der ihm über den Tod hinaus erteilten Vollmacht kein Konto des Erblassers auf sich selbst umschreiben. Er kann aber Verfügungen vom Konto vornehmen und das Konto sogar leer räumen. Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Vollmacht zu prüfen oder infrage zu stellen oder das Innenverhältnis zu prüfen, solange nicht ein Missbrauch der Vollmacht nachweislich vorliegt oder der Bevollmächtigte und ein eventueller Vertragspartner zum Nachteil anderer zusammenarbeiten. Liegt für eine Kontoverfügung kein berechtigter Grund vor, so stehen den Erben Rückforderungsansprüche gegen den Bevollmächtigten zu. Das Risiko des Missbrauchs der Vollmacht trägt der Nachlass.
Grundbuchangelegenheiten
Mittels einer über den Tod hinaus wirksam erteilten Vorsorgevollmacht kann keine Grundbuchberichtigung auf die Erben vollzogen werden. Ebenso wenig kann der Bevollmächtigte einer Miterbengemeinschaft das Erbe abwickeln (auseinandersetzen), weil ihm vom Erblasser nicht die Macht eingeräumt ist, in die erbrechtliche Rechtsposition der Erben einzugreifen. Hierzu ist ein Erbschein notwendig. Ohne Erbnachweis sind aber Grundbucheintragungen mit Wirkung für die Erben möglich. Dies gilt auch dann, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Der grundbuchrechtliche Vollzug eines von Bevollmächtigten vorgenommenen Rechtsgeschäfts ist ausführbar, und zwar sowohl vor als auch nach Umschreibung des Grundbuchs auf die Erben. Ebenso kann der Bevollmächtigte ein Grundstück auf einen Miterben übertragen. Denn der Bevollmächtigte vertritt die, wenn auch voraussichtlich noch unbekannten, Erben aufgrund der Vollmacht, die ihm der Erblasser erteilt hat, solange die Vollmacht nicht, für das Grundbuchamt ersichtlich, widerrufen ist. Gegenüber dem Grundbuchamt muss die Vollmacht notariell beurkundet sein.
Vorsorgevollmacht sicher gestalten

Bankverfügungen ohne Reibungsverlust, aber mit Schutz vor Missbrauch: Im Ratgeber „ich habe vorgesorgt“ zeigt Klaus Dieter Girnt, wie Sie Vollmachten klar formulieren, Grenzen definieren und Kontrollmechanismen festlegen. Mit konkreten Formulierungsbeispielen und Checklisten für die Praxis.



