Ehegatte verstirbt während des Scheidungsverfahrens – Erbt dann der überlebende Ehegatte noch?
Kategorie: Erben & vererben
Was passiert, wenn ein Ehegatte während des Scheidungsverfahrens stirbt? Erbt dann noch der überlebende Ehegatte? Auch wenn die Familiengerichte die Scheidungsanträge zügig bearbeiten, so nimmt das Scheidungsverfahren doch einige Zeit in Anspruch.
Dies hatte das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden.
Ehegatte stirbt während des Scheidungsverfahrens
In dem Fall des Oberlandesgerichts Köln hatte eine Ehefrau die Scheidung beim zuständigen Familiengericht beantragt. Der Ehemann war auch mit der Scheidung einverstanden und hatte ihr zugestimmt. Allerdings verstarb der Ehemann, bevor es zu dem mündlichen Scheidungstermin beim Gericht kam. Da die Scheidung noch nicht vollzogen war, sah sich die Ehefrau als rechtmäßige Erbin an und beantragte einen Erbschein.
Das Amtsgericht will der Ehefrau keinen Erbschein erteilen
Das für die Erteilung des Erbscheins zuständige Amtsgericht Leverkusen lehnte allerdings den Erbscheinantrag ab. Hiergegen legte die Ehefrau Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein. Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen.Das Oberlandesgericht berief sich auf § 1933 BGB. Danach wird der überlebende Ehegatte dann nicht Erbe, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben und der Erblasser der Scheidung zugestimmt habe.
Frau erbt nicht mehr
Begründung: Der Ehemann habe bereits die Zustimmung zu der Scheidung gegeben. Diese Zustimmung sei auch wirksam gewesen. Die Zustimmung habe der Ehemann in einem Schreiben erklären können, wie sich aus §§ 134 Abs. 1, 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG ergebe. Die Vorschrift des § 134 Abs. 1 FamFG sei dahingehend zu verstehen, dass die Zustimmung nicht nur, sondern auch zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung erklärt werden kann. Und nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG unterliege die Zustimmung zur Scheidung nicht dem Anwaltszwang. Es sei nicht erforderlich gewesen, für die Zustimmung einen Rechtsanwalt zu beauftragen oder diese zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu erklären.
Beschluss des OLG Köln vom 11.03.2013, Az. 2 Wx 64/13
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