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Erbschafts- und Schenkungssteuer: Warum 2026 auch rückwirkende Belastungen nicht ausgeschlossen sind

Kategorie: Erben & vererben

Wer Vermögen verschenken oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen möchte, denkt häufig an Freibeträge, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und den optimalen Zeitpunkt. Viele Betroffene gehen dabei selbstverständlich davon aus, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt der Übertragung feststeht und später nicht mehr zu ihrem Nachteil verändert werden kann.

Genau dieses Sicherheitsgefühl ist jedoch trügerisch.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. November 2025 (Az. II R 7/23) entschieden, dass eine belastende gesetzliche Neuregelung im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend angewendet werden darf. Im konkreten Fall wurde eine gesetzliche Änderung angewendet, die zwar erst im November 2016 verkündet wurde, aber bereits für Erwerbe ab dem 1. Juli 2016 gelten sollte.

Das bedeutet: Steuerpflichtige mussten nachträglich eine ungünstigere steuerliche Regelung akzeptieren – obwohl sie zum Zeitpunkt der Schenkung noch nicht in Kraft war.

Warum dieses Urteil so wichtig ist

Das Urteil betrifft nicht nur einen Einzelfall. Es hat grundsätzliche Bedeutung für alle, die Vermögen übertragen, insbesondere bei:

Der BFH hat klargestellt: Entscheidend ist nicht allein, welches Gesetz am Tag der Übertragung gilt. Vielmehr kommt es auch darauf an, ob bereits erkennbar war, dass sich die Rechtslage ändern wird.

Wann entfällt der Vertrauensschutz?

Der zentrale Punkt der Entscheidung ist der sogenannte Vertrauensschutz. Grundsätzlich dürfen Bürger darauf vertrauen, dass geltendes Recht bestehen bleibt. Dieses Vertrauen ist jedoch nicht unbegrenzt geschützt.

Nach der Entscheidung des BFH entfällt der Vertrauensschutz bereits dann, wenn:

Im entschiedenen Fall war dies bereits am 24. Juni 2016 der Fall. Ab diesem Zeitpunkt mussten Steuerpflichtige damit rechnen, dass sich die Rechtslage rückwirkend ändern könnte. Selbst die Tatsache, dass der Bundesrat noch beteiligt war und ein Vermittlungsverfahren stattfand, änderte daran nichts.

Was bedeutet das konkret für Betroffene?

Die Entscheidung zeigt deutlich: Wer Vermögen überträgt, bewegt sich nicht nur im geltenden Recht – sondern auch im Umfeld möglicher zukünftiger Gesetzesänderungen.

Das kann insbesondere dann problematisch werden, wenn:

In solchen Fällen kann sich die steuerliche Belastung nachträglich erhöhen.

Ausblick: Verfahren beim Bundesverfassungsgericht 2026

Für zusätzliche Unsicherheit sorgt ein weiteres Verfahren beim Bundesverfassungsgericht, das für das Jahr 2026 angekündigt ist. Auch hier geht es um Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftssteuer. Sollte das Bundesverfassungsgericht erneut Regelungen beanstanden, ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber eine neue – möglicherweise auch rückwirkende – Regelung trifft.

Das bedeutet für die Praxis: Eine rückwirkende Verschärfung der Steuerbelastung kann auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, geplante Vermögensübertragungen sorgfältig vorzubereiten.

  1. Frühzeitige steuerliche Prüfung
    Lassen Sie jede größere Schenkung oder Unternehmensübertragung im Vorfeld steuerlich prüfen. Dabei sollte nicht nur die aktuelle Rechtslage betrachtet werden, sondern auch mögliche Entwicklungen.
  2. Gesetzgebungsverfahren beobachten
    Wenn bereits politische Diskussionen oder Gesetzesentwürfe bestehen, sollte genau geprüft werden, ob eine zeitliche Verschiebung sinnvoll ist.
  3. Gestaltungsspielräume nutzen
    Durch geschickte Gestaltung (z. B. Aufteilung von Vermögen, Nutzung von Freibeträgen, Kombination verschiedener Übertragungsformen) können Risiken reduziert werden.
  4. Dokumentation und Planung
    Eine saubere Dokumentation und strukturierte Planung helfen, spätere steuerliche Nachteile zu vermeiden oder zumindest abzumildern.
  5. Flexibilität einbauen
    In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, Gestaltungen so aufzubauen, dass sie bei Änderungen der Rechtslage angepasst werden können.

Fazit

Das Urteil des Bundesfinanzhofs macht deutlich: Absolute Planungssicherheit gibt es im Steuerrecht nicht. Insbesondere im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer müssen Steuerpflichtige damit rechnen, dass sich die Rechtslage auch rückwirkend ändern kann. Gerade im Hinblick auf das für 2026 erwartete Verfahren beim Bundesverfassungsgericht ist Vorsicht geboten. Wer Vermögen übertragen möchte, sollte daher nicht nur auf die aktuelle Rechtslage vertrauen, sondern sich umfassend beraten lassen und mögliche Entwicklungen in die Planung einbeziehen.

Sie planen eine Vermögensübertragung oder Unternehmensnachfolge? Das Team der lightzins eG unterstützt Sie dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen und tragfähige Lösungen für eine rechtssichere Gestaltung zu entwickeln.

Hinweis zur Rechts- und Steuerberatung:
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Jede Vermögensübertragung sollte im Einzelfall geprüft werden.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.