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Nachlassabwicklung

Pflichtteil des minderjährigen Kindes

Enterbt ein Berliner Testament die Kinder im ersten Erbfall, können sie vom längstlebenden Elternteil ihren Pflichtteil fordern. Der Anspruch ist bis zum 21. Lebensjahr gehemmt und verjährt erst mit Vollendung des 24. Lebensjahres.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 1 Minuten

Rechtsstand: 20.03.2024 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum und weiteren öffentlich-rechtlichen Bildungsstätten · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Holzschaukel an einem großen Laubbaum in einem sonnigen Garten, darunter ein roter Ball im Gras

Ganz besonders das Berliner Testament sorgt für die Enterbung der Kinder im ersten Erbfall. Diese können dann ihren Pflichtteil fordern.

Dem längstlebenden Ehegatten droht dann durch geltend gemachte Pflichtteilsansprüche ein nennenswerter Liquiditätsabfluss, der oftmals besonders empfindlich ist, weil es meist eine junge Familie trifft.

Achtung

Grundsätzlich bleibt es den Kindern überlassen, ob sie später den Pflichtteil verlangen. Schließlich sind diese Ansprüche gegen den längstlebenden Elternteil bis zum 21. Lebensjahr gehemmt, so dass der Anspruch erst mit Vollendung des 24. Lebensjahres verjährt.

Es ist strittig, ob der längstlebende Elternteil ein Kind nach Volljährigkeit über etwaige Pflichtteilsansprüche informieren muss, da er sich ansonsten haftbar machen könnte.

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Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

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  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
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Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

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