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Nachlassabwicklung

Pflichtteilsansprüche minderjähriger Kinder

Der als Alleinerbe eingesetzte Elternteil kann nach einem Beschluss des OLG Köln selbst entscheiden, ob die Pflichtteilsansprüche seiner minderjährigen Kinder geltend gemacht werden. Eine Pflegschaft ordnet das Familiengericht nur an, wenn Anhaltspunkte für einen konkreten, erheblichen Interessengegensatz vorliegen.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 2 Minuten

Rechtsstand: 12.09.2024 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum und weiteren öffentlich-rechtlichen Bildungsstätten · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Eine Hand legt ein Schriftstück auf eine grüne Mappe, daneben ein Holzhaus-Modell und drei Buntstifte

Wer seinen Ehegatten zum Alleinerben einsetzt (Berliner Testament), enterbt seine Kinder. Diesen stehen dann Pflichtteilsansprüche zu. Diese können sie, solange sie minderjährig sind, nicht selbst geltend machen.

Das müsste der überlebende Elternteil tun – gegen sich selbst als Erbe. Ist das im Rahmen des Sorgerechts möglich oder muss hierfür ein „Pfleger“ bestellt werden?

Der alleinerbende Ehegatte müsste gegen sich selbst Pflichtteilsansprüche für die Kinder geltend machen.

Sachverhalt

Ein Vater verstirbt. Er wird von seiner Ehefrau allein beerbt. Das Familiengericht ordnet daraufhin eine Pflegschaft zur Vertretung der gemeinsamen minderjährigen Kinder bei einer eventuellen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen die Mutter als Erbin an. Schließlich, so das Gericht, bestehe der Nachlass aus einem Konto und einer Doppelhaushälfte. Daher bestehe bei Prüfung und Sicherstellung des Pflichtteils eine Interessenkollision.

Ist eine teilweise Entziehung des Sorgerechts gerechtfertigt?

Zu Unrecht, entschieden die Richter! Die Einsetzung eines Ergänzungspflegers sei zur Sicherung der Pflichtteilsansprüche der Kinder nicht geboten. Der als Alleinerbe eingesetzte Ehegatte ist nicht schon kraft Gesetzes von der Vertretung der Kinder ausgeschlossen. Der überlebende Elternteil kann selbst entscheiden, ob die Pflichtteilsansprüche der Kinder geltend gemacht werden sollen.

Das Familiengericht kann dem Elternteil die Vertretungsmacht nur entziehen und eine Pflegschaft anordnen, wenn Anhaltspunkte für einen konkreten, erheblichen Interessengegensatz vorliegen. Dabei ist die mögliche Gefährdung des Pflichtteils gegen die Wahrung des Familienfriedens abzuwägen.

Solange der erbende Elternteil den Pflichtteilsanspruch des Kindes nicht gefährdet, sei keine Pflegschaft anzuordnen. Dafür sei aber nichts ersichtlich, da die Kindesmutter mit dem Gericht kooperiert und den Nachlass (überschlägig) mitgeteilt hat.

Die Verjährung etwaiger Pflichtteilsansprüche ist darüber hinaus bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt, sodass auch insoweit keine Sicherung erforderlich ist.

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 17.4.2024 (10 WF 16/24)

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Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

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Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

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