Bankvollmacht – Der Bevollmächtigte ist den Erben gegenüber nicht zur Rechenschaft verpflichtet
Die Erteilung einer Bankvollmacht ist ein Akt des Vertrauens, der im Alltag vor allem zwischen nahestehenden Personen häufig vorkommt. Doch was passiert mit dieser Vollmacht, wenn der Vollmachtgeber verstirbt? Muss der Bevollmächtigte dann den Erben Rechenschaft ablegen? Unsere Online-Live-Veranstaltung „Bankvollmacht – Der Bevollmächtigte ist den Erben gegenüber nicht zur Rechenschaft verpflichtet“ klärt hierzu Fragen, um Unsicherheiten und mögliche Konflikte zwischen Bevollmächtigten und Erben zu vermeiden.
Wichtige Fragen, die geklärt werden
- Was umfasst eine Bankvollmacht?
- Kann ein Bevollmächtigter von der Rechenschaft befreit werden?
- Was sollten Bevollmächtigte tun, um sich abzusichern?
Bankvollmacht – Der Bevollmächtigte ist den Erben gegenüber nicht zur Rechenschaft verpflichtet
Im Allgemeinen wird angenommen, dass eine Person, die eine Bankvollmacht besitzt, im Falle des Todes des Kontoinhabers den Erben gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig ist. Diese Annahme ist jedoch nicht immer richtig. Gerichtsurteile zeigen, dass unter bestimmten Voraussetzungen kein Rechenschaftsanspruch der Erben besteht.
Rechtlicher Rahmen
- Die Auskunftspflicht
Nach § 666 BGB ist der Bevollmächtigte verpflichtet, dem Vollmachtgeber Auskunft über den Stand der Geschäfte zu erteilen. Diese Pflicht erstreckt sich im Prinzip auch auf den Bevollmächtigten einer Bankvollmacht gegenüber den Erben. - Herausgabe des Erlangten (§ 667 BGB)
Der Bevollmächtigte ist grundsätzlich verpflichtet, den Erben alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten oder erlangt hat. Die Herausgabepflicht und die damit verbundene Auskunftspflicht können jedoch durch das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem eingeschränkt sein.
Gerichtsurteile und ihre Auswirkungen
In mehreren Gerichtsurteilen wurde geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Bevollmächtigter von der Rechenschaftspflicht befreit werden kann. Das Oberlandesgericht Hamm und der Bundesgerichtshof haben in mehreren Fällen entschieden, dass die Pflicht zur Rechnungslegung nach dem Tod des Vollmachtgebers entfallen kann, wenn der Bevollmächtigte davon ausgehen durfte, dass eine Rechnungslegung nicht erforderlich ist.
Beispiele aus der Praxis
Fallbeispiel 1:
Ein naher Angehöriger wurde als Bevollmächtigter eingesetzt und hat jahrelang ohne besondere Anweisungen oder Kontrolle durch den Vollmachtgeber Transaktionen durchgeführt. Nach dessen Tod verlangten die Erben eine detaillierte Abrechnung, die der Bevollmächtigte jedoch nicht vorlegen konnte oder musste.
Fallbeispiel 2:
In einem anderen Fall wurde die Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten wieder eingeführt, nachdem erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung der Vollmacht aufgekommen waren. In diesem Fall musste der Bevollmächtigte detaillierte Angaben machen.
Wer sollte an dieser Veranstaltung teilnehmen?
Diese Online-Veranstaltung ist ideal für Personen, die entweder als Bevollmächtigte handeln oder als Erben mehr über ihre Rechte und Pflichten erfahren möchten.
Die Rechtslage zur Rechenschaftspflicht von Bevollmächtigten gegenüber den Erben ist komplex und hängt von vielen Faktoren ab. Unsere Online-Live-Veranstaltung bietet Ihnen die Möglichkeit, sich intensiver mit diesem Thema zu befassen und Ihre spezifischen Fragen von Experten beantworten zu lassen. Melden Sie sich jetzt an.
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- 15.10.2024, 14:00 - 15:00 Uhr
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