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Wann haften Ehepartner füreinander nicht?

Kategorie: Erben & vererben

Häufig unterschreibt der Ehepartner den Kreditvertrag des Ehegatten, z. B. um dessen Unternehmen zu retten. Doch dann haftet dieser auch für die Begleichung der Schulden. Meist machen solche Konstellationen erst bei einer Scheidung Ärger.

Grundsätzlich gilt: Nur weil man verheiratet ist, heißt das nicht, dass man gegenseitig füreinander haftet. Dabei ist es ganz gleich, ob das Ehepaar in Form der Zugewinngemeinschaft zusammenlebt oder sich für die Gütertrennung entschieden hat. Wenn einer der Ehegatten finanzielle Verbindlichkeiten allein in seinem Namen eingegangen ist, haftet der andere Partner nicht.

Problem: Das gemeinsame Bankkonto

Schwierig wird es evtl. bei einem gemeinsamen Bankkonto: Sind beide Ehegatten Kontoinhaber, haften auch beide gleichermaßen, wenn das Girokonto überzogen wird. Ist nur ein Ehegatte Inhaber und der andere hat nur eine Bankvollmacht, die vollen Zugriff ermöglicht, haftet der Kontoinhaber alleine.

Wie ist das bei einer Erbschaft, wenn der Nachlass überschuldet ist?

Auch im Erbfall können Schulden zum Nachteil des Hinterbliebenen werden. Vorhandene Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Todes müssen aus der Erbmasse beglichen werden. Ist bereits absehbar, dass die Schulden immens sind und möglicherweise deshalb eine gemeinsame Immobilie verkauft werden muss, kann der Hinterbliebene das Erbe ausschlagen. Dazu hat er sechs Wochen ab Kenntnis der Erbschaft Zeit.

Nicht selten kommt es aber vor, dass der Erbe gar keine Kenntnis von den Schulden des Partners hat. Dann gibt es eine böse Überraschung, wenn man das Erbe bereits angetreten hat. Wenigstens kann aber die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden: Ist das Erbe aufgebraucht und sind die Schulden noch immer nicht beglichen, muss der Hinterbliebene den Rest nicht aus seinem eigenen Vermögen bestreiten.

Diese Variante kann aber nur zum Einsatz kommen, wenn eine sogenannte Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Trotzdem kann es dazu kommen, dass eine gemeinsame Immobilie verkauft werden muss, weil aus dem Eigentumsanteil des Verstorbenen die Schulden beglichen werden müssen.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.