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Vorsorgevollmacht: Wann darf ein Kontrollbetreuer die Vollmacht widerrufen?

Kategorie: Betreuung & Vorsorge

Eine Vorsorgevollmacht ist eine wertvolle Absicherung: Sie ermöglicht es, einer Vertrauensperson wichtige Entscheidungen zu übertragen, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Doch was passiert, wenn Zweifel an der Eignung des Bevollmächtigten aufkommen? Dann kommt der sogenannte Kontrollbetreuer ins Spiel.

Was ist ein Kontrollbetreuer?

Ein Kontrollbetreuer wird vom Gericht eingesetzt, um sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte tatsächlich im Sinne des Vollmachtgebers handelt. Dies kann nötig werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht oder Entscheidungen trifft, die dem Wohl des Vollmachtgebers widersprechen.

Wann darf ein Kontrollbetreuer die Vollmacht widerrufen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klare Regeln aufgestellt:

  1. Nur bei nachgewiesener Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers
    Ein Kontrollbetreuer darf nur dann bestellt werden, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig ist. Ein bloßer Verdacht oder allgemeine Zweifel reichen dafür nicht aus.
  2. Ausdrückliche Befugnis zum Widerruf
    Der Kontrollbetreuer darf eine Vorsorgevollmacht nur dann widerrufen, wenn ihm das Gericht diese Aufgabe ausdrücklich übertragen hat. Dies muss in dem Beschluss klar formuliert sein. Ohne diese Befugnis hat der Kontrollbetreuer nicht das Recht, die Vollmacht aufzuheben.

Was bedeutet das für Betroffene?

Die Einsetzung eines Kontrollbetreuers ist ein gravierender Schritt, der die Rechte des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten erheblich einschränkt. Damit dies nicht missbraucht wird, müssen strenge rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Für Vollmachtgeber bedeutet dies:

Für Bevollmächtigte gilt:

Fazit

Eine Vorsorgevollmacht ist ein mächtiges Instrument, das jedoch verantwortungsvoll genutzt werden muss. Wenn Zweifel an der Eignung des Bevollmächtigten bestehen, kann ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden. Doch dieser darf nur dann eingreifen und die Vollmacht widerrufen, wenn das Gericht ihn ausdrücklich dazu befugt hat. Durch vorausschauende Planung und klare Kommunikation lassen sich viele Konflikte vermeiden – zum Wohl des Vollmachtgebers und seiner Angehörigen.

Das Team der lightzins eG – Betreuung und Vorsorge – unterstützt Sie bei der Gestaltung Ihrer Vorsorgevollmacht und der Vermeidung einer Bestellung einer vom Betreuungsgericht angeordneten Kontrollbetreuung.

Es werden maßgeschneiderte Lösungen für jede individuelle Situation entwickelt. Wir freuen uns auf Ihre Terminvereinbarung.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.