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Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit eines Testaments zugunsten einer Berufsbetreuerin

Kategorie: Erben & vererben

In einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle wurde über die Frage, ob ein notarielles Testament sittenwidrig sein kann, wenn eine Berufsbetreuerin ihre Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser ausnutzt, entschieden.

In der Folge erklären wir die wesentlichen Punkte des Beschlusses:

Hintergrund des Falls                        

Ein älterer, kranker und alleinstehender Mann hatte ein notarielles Testament errichtet. In diesem setzte er seine Berufsbetreuerin als Alleinerbin ein. Nach seinem Tod zweifelten die Angehörigen des Erblassers die Gültigkeit des Testaments an und argumentierten, dass die Berufsbetreuerin ihre Machtposition und ihren Einfluss missbraucht habe, um sich selbst zu bereichern.

Kernfrage des Urteils

Das Gericht musste entscheiden, ob das Testament sittenwidrig und daher ungültig ist, weil die Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung missbraucht hat, um den Erblasser zu beeinflussen.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Celle entschied, dass das Testament sittenwidrig und damit ungültig ist. Es stellte fest, dass die Berufsbetreuerin ihre Stellung und ihren Einfluss auf unzulässige Weise genutzt hatte, um sich als Alleinerbin einsetzen zu lassen.

Begründung

Folgen des Urteils

Das notarielle Testament wurde für ungültig erklärt. Das bedeutet, dass die Erbschaft nach den allgemeinen gesetzlichen Erbregeln oder einem eventuell früher errichteten Testament des Erblassers verteilt wird. Die Berufsbetreuerin erhält somit nichts aus dem Nachlass.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass Gerichte genau prüfen, ob bei der Erstellung eines Testaments unzulässiger Einfluss genommen wurde, insbesondere wenn eine Person in einer Machtposition wie eine Berufsbetreuerin beteiligt ist. Es verdeutlicht auch, dass Testamente sittenwidrig und ungültig sein können, wenn sie unter Ausnutzung von Schwäche und Abhängigkeit des Erblassers zustande kommen.

Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 9. Januar 2024 (Az. 6 W 175/23)

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.