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Finanz­ämter rufen deutlich häufiger Kontodaten ab

Kategorie: Nachlassabwicklung

Für die Angaben in der Steuer­erklärung müssen Steuer­pflichtige häufig keine Nachweise mehr mitliefern. Wer deswegen flunkert, kann auf die Nase fliegen. Denn die Ämter können Konten­einsicht nehmen.

Haben Sie Ihre Einkommens­verhältnisse in der Steuer­erklärung korrekt angegeben? Hat das Finanzamt Zweifel, kann es im Rahmen eines Steuer­ermittlungs­verfahrens weitere Auskünfte von Ihnen verlangen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, kann die Behörde einen sogenannten Kontenabruf veranlassen. Und das tut sie auch, stellt die Lohnsteuer­hilfe Bayern (Lohi) fest – und zwar im Jahr 2022 ganze 294.000 Mal. Zum Vergleich: 2010 wurden insgesamt nur 58.000 solcher Konten­abrufe durchgeführt.

Kontenabruf ermöglicht Einblick in Stammdaten eines Kontoinhabers

Beim Kontenabruf erhält die Behörde laut Lohi Einblick in die Stammdaten eines Konto­inhabers. Dazu gehören die Kontonummer, der Vor- und Nachname sowie das Geburts­datum des Konto­inhabers. Außerdem gehören auch Verfügungs­berechtigte und wirtschaftlich Berechtigte, deren Adresse sowie das Eröffnungs- und gegebenenfalls Auflösungs­datum eines jeden inländischen Bankkontos und Wertpapier­depots dazu. Auf diese Weise lässt sich schnell und einfach prüfen, wie viele Konten und Depots ein Steuer­pflichtiger bei welchen Banken besitzt.

Information an Betroffene erfolgt nicht immer

Steuer­pflichtige müssen über diesen Vorgang im Nachhinein nur dann informiert werden, wenn es für die Ermittlungen der Behörde nicht hinderlich ist.

Was in den Stammdaten nicht erfasst wird: Die Konto­stände sowie einzelne Umsätze. Diese Informationen bleiben den Behörden vorerst verborgen – es sei denn, das Finanzamt wurde fündig und sieht seinen Verdacht bestätigt. Verweigern Steuer­pflichtige daraufhin weiter die Kooperation mit den Finanz­behörden, dürfen auch die Konto­auszüge samt Konto­ständen und Umsätzen bei der Bank angefragt werden.

Übrigens:
Nicht nur die Finanz­ämter können einen Kontenabruf veranlassen. Laut dem Lohnsteuer­hilfe­verein sind unter anderem auch Jobcenter, Sozial­ämter, Bafög-Ämter, Unterhalts­vorschuss­stellen, Gerichtsvollzieher, Staats­anwälte, Polizei und Zoll dazu berechtigt.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.