Erbanspruch für geleistete Pflege der Eltern im Erbfall
Kategorie: Betreuung & Vorsorge
Der Erblasser hinterlässt mehrere Kinder. Wie sind erbrachte Pflegeleistungen, die ein Kind für den verstorbenen Elternteil erbracht hat, bei der Verteilung des Erbes zu berücksichtigen?
Das Oberlandesgericht Schleswig hat hierzu mit Urteil vom 22.11.2016, Az. 3 U 25/16 entschieden.
Grundsätzlich kann ein Kind, das seinen Elternteil über längere Zeit gepflegt hat, von seinen Geschwistern einen Ausgleich, d. h. einen höheren Erbanteil verlangen. Die Ausgleichungspflicht gilt auch für die Berechnung des Pflichtteils von Abkömmlingen, reduziert also auch den Pflichtteilsanspruch eines enterbten Kindes gegenüber dem zum Erben eingesetzten Kind, das den Elternteil gepflegt hat.
Auszugleichen sind aber nur besondere Unterstützungsleistungen, die zeitlich deutlich über das hinausgehen, was in einem normalen Eltern-Kind-Verhältnis üblich ist. Durch die Pflegeleistung muss das Vermögen des Erblassers erhalten worden oder vermehrt worden sein. Dies ist der Fall, wenn das Pflegegeld auf dem Konto des Erblassers verblieb. Da der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff nach Pflegegraden deutlich weiter ist, als der alte, kann dies auch zu einer umfangreicheren Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Ausgleichung führen.
Gerne beraten wir Sie zu Ihren konkreten Ansprüchen als Erbe oder Pflichtteilsberechtigte:r.
Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.
Ihr direkter Kontakt zur lightzins eG
Sie haben Fragen zum Thema Betreuung und Vorsorge, erben und vererben oder zur Nachlassabwicklung?
Kontaktieren Sie uns bequem und unkompliziert über nebenstehendes Kontaktformular. Die Experten der lightzins eG setzen sich darauf mit Ihnen in Verbindung.