Die Problematik taucht vor allem bei Betreuten auf, für die ein relativ niedriger Pflegegrad festgestellt worden ist.
Im konkreten Fall ging es um einen 75-jährigen Mann, der zu Einkäufen in einen nahegelegenen Kiosk und einmal im Monat in ein Café begleitet werden wollte, da er hierzu wegen einer gravierenden psychischen Erkrankung und körperlicher Leiden allein nicht in der Lage war. Das Sozialgericht war der Meinung, dass diese ortsnahen Leistungen vom Pflegeheim neben den in der Einrichtung stattfindenden Gruppenangeboten zu erbringen sind.
Das darüber hinausgehende Bedürfnis des Betreuten, einmal im Jahr Freunde in Norddeutschland und einmal im Quartal einen kranken Freund zu besuchen, der ca. 60 km von der Pflegeeinrichtung lebt, sei demgegenüber im Wege der Eingliederungshilfe zu regeln. Daher hob das Gericht den Widerspruchsbescheid des zuständigen Bezirksamtes auf und verurteilte das Land Berlin, diese Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu bewilligen.
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