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Das Drei-Zeugen-Testament

Kategorie: Erben & vererben

Während der Corona-Pandemie erlangte das Drei-Zeugen-Testament als Nottestament aufgrund von Quarantäne, Besuchsverboten in Kliniken und sonstigen stationären Einrichtungen oder Ausgangsbeschränkungen besondere Bedeutung.

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt das Nottestament vor drei Zeugen. Darin werden zwei Arten dieser Testamentsform aufgeführt. Dabei kommt ein Drei-Zeugen-Testament im Fall des Aufenthalts des Erblassers an einem abgesperrten Ort und bei naher Todesgefahr des Erblassers in Betracht. 

Während der Corona-Pandemie war das Nottestament vor drei Zeugen plötzlich besonders aktuell. Das Personal in Krankenhäusern wird bei der Errichtung des Drei-Zeugen-Testaments vor besondere rechtliche Herausforderungen gestellt. Mitarbeitern von Kliniken und Pflegeeinrichtungen übernehmen eine erhebliche Verantwortung, wenn es um die Erklärung des letzten Willens eines Menschen geht.

Die Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen, bei dem es sich um eine außerordentliche Form eines Testaments und eine Privaturkunde handelt, unterliegt aus Zwecken der „Fürsorge“ besonderen Voraussetzungen. 

Da diese Voraussetzungen und die erforderlichen juristischen Fachausdrücke die Beteiligten, häufig Laien ohne Erfahrungen in der erbrechtlichen Praxis, nicht kennen, sind derartige Testamente häufig nichtig.

Nicht verzichtet werden kann bei einem Drei-Zeugen-Testament auf den Drang und die Fähigkeit des Erblassers ein Testament errichten zu wollen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Erblasser krankheitsbedingt überhaupt ein Testament errichten konnte oder dazu fähig war. Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann kein Testament errichten und ist testierunfähig.

Wichtig:

Die Unfähigkeit, ein Testament errichten zu können, ist von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft. Die Notsituation erhöht bei einem Drei-Zeugen-Testament die Gefahr von Irrtümern. Diese wiederrum führen häufig zu einer Anfechtung der letztwilligen Verfügung.

Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann gemäß BGB das Testament vor dem/der Bürgermeisterin oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Der Erblasser darf bei der „Absperrung“ zwischen einem Bürgermeistertestament und einem Drei-Zeugen-Testament wählen. Die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch berücksichtigen dabei nicht, dass es in der Praxis wahrscheinlich einfacher ist, einen Notar als den Bürgermeister zu erreichen.

Bei abgesperrten Orten handelt es ich z. B. um einen Bergunfall, um in einem Stollen eingesperrte Grubenarbeiter, um in einer Höhle eingeschlossene Menschen, aufgrund von Unruhen eingeschlossene Menschen, um Überschwemmungen, um Hochwasser, Verschüttungen, terroristischen Ereignissen, ein nicht mehr zugängliches Haus, ein steckengebliebener Fahrstuhl, eine Quarantäne, Patienten in Kliniken oder Menschen in stationären Einrichtungen, denen jeder Besuch aufgrund ansteckender Krankheiten verwehrt wird, strengen Ausgangsbeschränkungen oder komplett von den umliegenden Gebieten abgeschlossene Gemeinden aufgrund einer Pandemie, eines Schneefalls oder von Lawinenabgängen. Unerheblich ist, ob die Absperrung der betroffenen Menschen nur von kurzer Dauer ist. Die Situation der Absperrung liegt vor, wenn diese objektiv gegeben war oder die drei Zeugen im Rahmen der Testamentserrichtung eine derartige Lage annehmen mussten.

Bei einem Aufenthalt an einem abgesperrten Ort stellt sich im Einzelfall die Frage, ob drei Zeugen für eine Testamentserrichtung überhaupt zur Verfügung stehen. Selbst, wenn die drei Zeugen zur Testamentserrichtung bereit sind, ist nicht gesichert, dass sie überleben und das Testament von den Erben oder sonstigen Personen wahrgenommen wird. Auf eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Erblassers kommt es bei einem Drei-Zeugen-Testament wegen des Aufenthalts an einem abgesperrten Ort nicht an. Unerheblich für die Wirksamkeit des Drei-Zeugen-Testaments ist, ob für den Erblasser die Möglichkeit zur Errichtung eines eigenhändigen Testaments bestand.

Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich die Errichtung eines Testaments vor dem Bürgermeister oder einem Notar nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Ob die Errichtung eines Testaments vor dem Bürgermeister oder Notar nicht mehr möglich ist, wird von den Gerichten streng geprüft. Unwichtig für die Wirksamkeit des Drei-Zeugen-Testaments ist, ob der Erblasser vor dem Eintritt der nahen Todesgefahr die Möglichkeit zur Errichtung eines Testaments vor einem Bürgermeister oder Notar nicht wahrnahm. Niemand ist verpflichtet, ein Testament zu errichten.

Wann liegt eine nahe Todesgefahr vor?

Eine nahe Todesgefahr liegt nach vor, wenn aufgrund konkreter Umstände der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars oder Bürgermeisters zu befürchten ist. Bei der Erreichbarkeit eines Notars geht man davon aus, dass in „größeren Städten mit mehreren Notaren“ „allgemein angenommen werden“ kann, dass an einem Werktag zu den üblichen Bürozeiten ein Notar ohne Weiteres jedenfalls am nächsten, wenn nicht gar am Nachmittag des gleichen Werktags erreichbar sein dürfte und herbeigezogen werden kann. An Samstagen ist die Erreichbarkeit eines Notars zwar erschwert, aber nicht ausgeschlossen. Ein in einem Krankenhaus errichtetes Drei-Zeugen-Testament ist nach geltender Rechtsprechung unwirksam, wenn der Besuch des Notars bei einem wachen, allseits orientierten Patienten hätte abgewartet werden können, weil ein Notar ohne weiteres hätte erreicht werden können. Eine nahe Todesgefahr liegt z. B. nicht vor, wenn der Erblasser an einer bösartigen metastasierenden Grunderkrankung litt, aufgrund der er nach der Bewertung des als Zeugen tätigen behandelnden Arztes innerhalb von ein bis zwei Tagen versterben konnte.  

Eine jederzeit drohende Testierunfähigkeit steht der Todesgefahr gleich, wenn sie voraussichtlich durchgängig bis zum Tode fortdauert. Die nahe Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit muss entweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach der Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen. Sofern nur ein Zeuge nicht von der nahen Todesgefahr des Erblassers ausgeht, ist das Drei-Zeugen-Testament nichtig. Das subjektive Bewusstsein der drei Zeugen bzgl. der Todesgefahr spielt keine Rolle, wenn objektiv die nahe Todesgefahr bestand. Hinsichtlich medizinischer Fachkenntnisse dürfen, sofern die Zeugen kein medizinisches Personal sind, keine allzu hohen Anforderungen wegen der Beurteilung der nahen Todesgefahr gestellt werden.

Für den maßgeblichen Zeitpunkts zur Feststellung der nahen Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit des Erblassers ist auf den Moment der Errichtung des Drei-Zeugen-Testaments abzustellen. Die nahe Gefahr des Todes muss zur Wirksamkeit des Drei-Zeugen-Testaments nicht tatsächlich zum Tod des Erblassers geführt haben. Sofern die Todesgefahr im Nachhinein wegfällt, bedeutet dies keine Beseitigung der Todesgefahr des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Eine Todesgefahr kann sich aus einem plötzlichen Ereignis oder durch eine fortschreitende und chronische Krankheit des Erblassers ergeben. Ein Umstand, der die nahe Todesgefahr begründet, ist gegeben, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, z. B. bei beginnenden kleinen Organausfällen. Sofern ein Mensch einen Tag nach der Errichtung des Drei-Zeugen-Testaments starb, bildet das ein Indiz für eine nahe Todesgefahr. Eine schwere Erkrankung der Lunge in der Endphase des Lebens begründet keine nahe Todesgefahr, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Drei-Zeugen-Testaments sich in der eigenen Wohnung frei bewegen und auch alle Tätigkeiten selbst vornehmen konnte. Keine nahe Todesgefahr ist anzunehmen, wenn der Erblasser „nur körperlich zu schwach ist, um ein eigenhändiges Testament“ errichten zu können.

Testamentserrichtung

1. Niederschrift als „eigentliches Testament“

Das Bürgerliche Gesetzbuch verlangt für die Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments die Anfertigung einer Niederschrift. Diese Niederschrift, die auch in Kurzschrift verfasst werden kann, dient dazu, eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers durch die schriftliche Festlegung zu gewährleisten. Sie kann auf mehreren, miteinander nicht verbundenen Blättern erfolgen, sofern diese inhaltlich zusammenhängen. Wenn die Urkunde mehrere Blätter oder Textseiten umfasst, muss deren Zusammengehörigkeit erkennbar gemacht werden.

Im Tstament ist neben der Nennung des Erblassers und der drei Zeugen der mündlich erklärte letzte Wille des Erblassers aufzunehmen. Die Erklärung des letzten Willens des Erblassers erfolgt grundsätzlich als gesprochenes Wort oder auch in Form einer Gebärdensprache. Der letzte Wille des Erblassers ist erklärt, wenn ein Testamentsentwurf von einem Testamentszeugen auf der Basis früherer Äußerungen des Erblassers zuvor schriftlich formuliert wird und der Erblasser zustimmt, so dass die mündliche Erklärung des letzten Willens mit der Verlesung und Genehmigung der Testamentsniederschrift in einem Vorgang zusammengefasst werden. Die Erklärung des letzten Willens des Erblassers über eine SMS oder videotelefonisch ist ausgeschlossen.

In der Niederschrift des Drei-Zeugen-Testaments ist die nahe Todesgefahr oder der Aufenthalt an einem abgesperrten Ort des Erblassers festzuhalten. Es ist anzugeben, dass der Erblasser das Testament nicht selbst schreiben kann.

Die Textinhalt muss dem Erblasser vorgelesen und von ihm genehmigt werden. Daraufhin müssen Zeugen und Erblasser die Niederschrift unterschreiben. Diese Niederschrift und nicht die mündliche Erklärung des Erblassers ist das „eigentliche Testament“ des Erblassers. Die Niederschrift gehört, auch wenn sie zeitraubend sein und in Unglücksfällen die Herbeischaffung von Schreibmaterial Probleme bereiten kann, zu den „zwingenden Erfordernissen des Drei-Zeugen-Testaments. Sie ist zu Lebzeiten des Erblassers anzufertigen. Es reicht nicht aus, dass der Erblasser die Niederschrift ausschließlich selbst liest und überprüft. Ein Unterlassen des Vorlesens des Inhalts des Testaments führt zur Nichtigkeit des Drei-Zeugen-Testaments.

2. Unterschriften

Es reicht jede Unterschrift bzw. „Oberschrift“ aus, die erkennen lässt, dass die Unterschrift oder „Oberschrift“ den gesamten Inhalt der Urkunde deckt. Damit genügt zur Wirksamkeit des Drei-Zeugen-Testaments z. B. eine am Beginn des Testaments angebrachte „Oberschrift“. Auch diese lässt erkennen, dass die Nachlassregelung eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärungen“ des Erblassers enthält.

Müssen alle drei Zeugen unterschreiben?

Das Fehlen der Unter-/Oberschriften von zwei Zeugen ist ein „unschädlicher Formfehler“, wenn gesichert ist, dass das Testament die Erklärung des Erblassers zuverlässig wiedergibt. Damit ein wirksames Testament vorliegt, muss nur ein Zeuge eine Unter-/Oberschrift leisten. Eine Nachholung der Unter-/Oberschriften der drei Zeugen ist möglich. Sogar das Fehlen der Unter-/Oberschriften aller Zeugen reicht aus, wenn die Niederschrift dem Erblasser vorgelesen und von ihm genehmigt und unterschrieben wurde.

Die Unter- oder Oberschrift des Erblassers ist zwar ein notwendiges Erfordernis für die Wirksamkeit des Drei-Zeugen-Testaments. Es kann jedoch auf die Unter-/Oberschrift des Erblassers verzichtet werden, wenn dieser nach eigenen Angaben oder der Überzeugung der drei Zeugen nicht (mehr) schreiben kann. Dieser Sachverhalt ist im Testament festzuhalten. Sollte ein solcher Vermerk fehlen, ist das Drei-Zeugen-Testaments dennoch wirksam.

Die Unter-/Oberschrift des Erblassers ist nur entbehrlich, wenn feststeht, dass das Testament dem letzten Willen des Erblassers entspricht. Durch seine Unter-/Oberschrift wird die Urkunde nicht zum eigenhändigen Testament, da der Erblasser die Erklärung nicht selbst abgefasst hat.

Wichtig:

Sofern weder eine Unterschrift oder Oberschrift des Erblassers noch die Unter-/Oberschrift eines Zeugen vorliegt, ist das Drei-Zeugen-Testament unwirksam. Ohne jede Unterschrift oder Oberschrift der Beteiligten kann bestenfalls von einem Entwurf für eine Niederschrift und keiner eigentlichen Niederschrift ausgegangen werden.

3. Sprache

Hinzuziehung von Gebärdendolmetschern

Erforderlich ist, dass der Erblasser seinen letzten Willen durch „lautlich geäußerte Sprache“ gegenüber den drei Zeugen erklärt. Das Drei-Zeugen-Testaments ist nicht unwirksam, wenn der Erblasser das Sprechen zu einzelnen Punkten durch Zeichen und Gebärden unterstützt oder ersetzt. 

Stummen und sprachunfähigen Personen ist es nicht möglich, ein Drei-Zeugen-Testament zu errichten.

Sofern der stumme Mensch nicht schreiben kann, dürfen sich die drei Zeugen wie ein Notar im vergleichbaren Fall vom letzten Willen des Erblassers Kenntnis verschaffen und diesen dokumentieren.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es geboten, dass Gebärdendolmetscher als Zeugen bei der Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments hinzugezogen werden. Bei Beteiligung von drei Gebärdendolmetschern bei der Errichtung des Drei-Zeugen-Testaments ist die Verfügung wirksam.

Das Drei-Zeugen-Testament kann auch in fremder Sprache abgefasst werden

Die Abfassung des Drei-Zeugen-Testaments kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Erblasser und Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift jedoch ausreichend kundig sein; es ist im Testament zu vermerken, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache abgefasst wird.

Ein Drei-Zeugen-Testament kann nicht unter Einschaltung lediglich eines einzigen Dolmetschers zur Übersetzung zwischen dem Erblasser und den drei Zeugen errichtet werden. Im Ergebnis würde ansonsten ein „Ein-Zeugen-Testament“ vorliegen, wenn die drei Zeugen die übersetzte Sprache nicht beherrschen.

Sofern der Erblasser und die drei Zeugen die vom Dolmetscher übersetzte Sprache sprechen, kann der Dolmetscher „als vierter Zeuge“ auftreten.

4. Anwesenheit der drei Zeugen

Bei einer ansteckenden Krankheit des Erblassers

Die Sorge der drei Zeugen, die an die Stelle des Notars ohne die Übernahme hoheitlicher und staatlicher Notarfunktionen treten, sich bei der Testamentserrichtung mit Krankheiten anzustecken, ist zu berücksichtigen. 

Fraglich ist, ob die drei Zeugen bei der Wahrnehmung ihrer Beurkundungsfunktion während der Errichtung des Testaments, z. B. zu Zeiten einer Pandemie, gleichzeitig beim Erblasser anwesend sein müssen. 

Im BGB ist geregelt, dass die Erklärung vor drei Zeugen zu erfolgen hat. Alle drei Zeugen müssen bei der Errichtung des Testaments gleichzeitig anwesend sein. Zur Errichtung eines wirksamen Drei-Zeugen-Testaments dürfen die Zeugen nicht nacheinander beim Erblasser „erscheinen“, wenn dies z. B. Kontaktbeschränkungen aufgrund einer Pandemie verlangen. 

Die gleichzeitige Präsenz der drei Zeugen beim Erblasser verlangt bei ansteckenden Krankheiten nicht, dass sich die Zeugen in „unmittelbarer Nähe“ des Erblassers aufhalten. Die drei Zeugen dürfen untereinander einen notwendigen Abstand wahren und sich in Nebenräumen befinden, wenn sie den Vorgang der Testamentserrichtung mit den Augen wahrnehmen und die Erklärung des letzten Willens des Erblassers akustisch verstehen. Sofern es Hörschwierigkeiten wegen einer zu geringen Lautstärke gibt, können ohne weiteres Lautverstärker eingeschaltet werden.

Alle drei Zeugen müssen bei der Abfassung des Drei-Zeugen-Testaments gleichzeitig anwesend sein.

Erforderlich sind die Absicht und das Bewusstsein der drei Zeugen bzgl. der Mitwirkung an der Errichtung des Testaments. Sie übernehmen die Verantwortung für die richtige schriftliche Wiedergabe der Erklärungen des Erblassers und kontrollieren sich gegenseitig. 

Das Erfordernis der Anwesenheit der drei Zeugen bezieht sich auf den gesamten Errichtungsvorgang des Testaments. Nur bei einem „Vorgespräch“ zur Errichtung des Testaments müssen nicht alle Zeugen gleichzeitig gegenwärtig sein. Sofern mehr als drei Zeugen bei der Errichtung des Drei-Zeugen-Testaments anwesend sind, bleibt dieses wirksam. Weniger als drei Zeugen dürfen nicht präsent sein.

5. Wer ist als Zeuge auszuschließen?

Zeuge kann nicht sein, wenn dieser selbst, sein Ehegatte, sein Lebenspartner oder eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war, an der „Beurkundung (als Erblasser) beteiligt“ ist. Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Drei-Zeugen-Testaments.

Die Mitwirkung als Zeuge ist auch dahingehend unwirksam, wenn diese einem Zeugen, seinem (früheren) Ehegatten, seinem (früheren) Lebenspartner oder einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war, einen rechtlichen Vorteil verschafft. Dieser Verstoß führt nicht zur Nichtigkeit des Drei-Zeugen-Testaments. Unwirksam ist nur die Zuwendung an den betroffenen Bedachten. 

Als Zeuge soll bei der Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments nicht hinzugezogen werden, wer minderjährig ist, „geisteskrank oder geistesschwach“ ist, nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag oder nicht schreiben kann. Die Mitwirkung dieser Personen bei der Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments führt nicht zur Nichtigkeit des Testaments. Gesetzliche Vorschriften verbieten die Mitwirkung als Zeuge derjenigen Person, die im Drei-Zeugen-Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Die Missachtung führt nur zur Unwirksamkeit der Verfügung, die den Zeugen „begünstigt“.

Verwahrung und Gültigkeitsdauer

Das Drei-Zeugen-Testament ist nicht zwingend in amtliche Verwahrung zu nehmen. 

Das Drei-Zeugen-Testament gilt rückwirkend als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung des Testaments 3 Monate vergangen sind und der Erblasser noch lebt. Der Fristbeginn für die Gültigkeitsdauer liegt an dem auf den Tag der Testamentserrichtung folgenden Tag.

Zusammenfassung

Das Drei-Zeugen-Testament ist ein Nottestament. Zu den Notsituationen des Erblassers gehören der Aufenthalt des Erblassers an einem abgesperrten Ort oder die nahe Gefahr des Todes. Die Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments begegnet in der Praxis Schwierigkeiten, da die rechtlichen Anforderungen an die Errichtung des Drei-Zeugen-Testamentes Laien, die derartige Testamente errichten, in der Regel nicht bekannt sind.

Wesentliche Teile dieses Berichts wurden abgefasst von / entnommen aus: Prof. Dr. Hannes Ludyga: Das Nottestament vor drei Zeugen (ZEV 2023, 129)

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.