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Betreuung & Vorsorge

Bank akzeptiert die vorgelegte Vorsorgevollmacht nicht – Was ist zu tun?

Akzeptiert eine Bank eine wirksam erstellte und notariell beurkundete Vorsorgevollmacht nicht, verweisen Sie auf das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Januar 2015 (Aktenzeichen 10 S 110/14). Das Gericht hatte eine Bank zum Schadenersatz verurteilt, weil diese eine Vorsorgevollmacht nicht akzeptieren wollte.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 2 Minuten

Rechtsstand: 05.06.2023 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum und weiteren öffentlich-rechtlichen Bildungsstätten · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Schließfächer aus Messing, ein Fach steht offen, darin eine Mappe mit grünem Siegel, an der Tür hängt ein Schlüssel

In einer wirksam erstellten, möglichst notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht wird üblicherweise einzelnen Personen oder auch Institutionen Vollmacht erteilt, und zwar jedem für sich (Einzelvertretung), die Vollmachtgeberin bzw. den Vollmachtgeber in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten und in allen persönlichen und sonstigen nicht-vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten zu dürfen, bei denen eine Vertretung kraft Vollmacht rechtlich zulässig ist.

Dies bedeutet u. a., dass die Vollmachtgeberin bzw. der Vollmachtgeber gegenüber Behörden, Gerichten, Notaren und sonstigen öffentlichen Stellen sowie Banken und Versicherungsgesellschaften von bevollmächtigten Personen oder Institutionen umfassend vertreten werden darf.

In der Praxis scheint es jedoch zunehmend üblich, dass Banken derartig vorgelegte Vollmachten nicht akzeptieren. Lassen Sie sich von derartigen Bankpraktiken nicht irritieren und verweisen Sie auf eine vom Landgericht Detmold mit Urteil vom 14. Januar 2015 (Aktenzeichen 10 S 110/14) ergangene Entscheidung.

Das Landgericht (LG) Detmold hatte eine Bank zum Schadenersatz verurteilt, weil diese eine Vorsorgevollmacht nicht akzeptieren wollte. Damit wurde und wird die Tragweite der rechtswidrigen Bankenpraxis deutlich.

Kann der oder die Bevollmächtigte nicht über das Vermögen des Vollmachtgebers verfügen, um z. B. die Unterbringung in einem Pflegeheim zu finanzieren, Arztrechnungen zu bezahlen etc., entsteht schnell ein immenser Schaden, meist zulasten des Bevollmächtigten. Dieser bezahlt die Kosten aufgrund der Weigerung der Bank dann oft aus eigener Tasche.

Sollte eine Bankmitarbeiterin oder ein Bankmitarbeiter eine von Ihnen vorgelegte, wirksam erstellte und notariell beurkundete Vorsorgevollmacht nicht akzeptieren, führen Sie der jeweiligen Person unter Nennung des in diesem Artikel aufgeführten Urteils vor Augen, dass diese dazu verpflichtet ist, die Vollmacht anzuerkennen.

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Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum und weiteren öffentlich-rechtlichen Bildungsstätten
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

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Klaus Dieter Girnt

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Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

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