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Betreuung & Vorsorge

Bankvollmacht – Der Bevollmächtigte ist den Erben gegenüber nicht zur Rechenschaft verpflichtet

Ein Anspruch auf Rechnungslegung, der jahrelang nicht erhoben wurde, kann nach der Rechtsprechung gegen Treu und Glauben verstoßen. Die Erben müssen dann zunächst Tatsachen nachweisen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten wecken; erst bei begründetem Verdacht steht ihnen der Anspruch auch für die Vergangenheit wieder zu.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 2 Minuten

Rechtsstand: 05.09.2024 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum und weiteren öffentlich-rechtlichen Bildungsstätten · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Eine ältere Hand schreibt in ein Buch mit Tabellen, daneben stehen ein Sparschwein und eine gesiegelte Mappe

Oft erteilen nahe Familienangehörige einander eine Kontovollmacht. Fraglich ist dann, ob die Erben umfassende Auskunft und Rechenschaft vom Bevollmächtigten und Herausgabe von Erlösen verlangen können.

Im Auftragsrecht ist anerkannt, dass der Beauftragte die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages zu beweisen hat. Dieser Grundsatz der Beweislastverteilung ist aber nicht ausnahmslos. Für den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 666 BGB ) hat die Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass ein nachträgliches Abrechnungsverlangen gegen Treu und Glauben verstoßen könne, wenn es jahrelang nicht erhoben wurde.

In einem solchen Fall muss zunächst der Auftraggeber bzw. Berechtigte Tatsachen nachweisen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Geschäftsführung zu erwecken. Besteht begründeter Verdacht, dass dieses Vertrauen nicht vorhanden war, verlangen Treu und Glauben, dem Auftraggeber oder seinen Erben den gesetzlichen Anspruch auf Rechnungslegung trotz des langen Wartens auch für die Vergangenheit wieder zuzusprechen.

Ob diese Grundsätze auch auf den Herausgabeanspruch nach § 667 BGB übertragen werden können, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (BGH WM 1987, 79, 80). Es ist auch zu bedenken, dass die Übernahme der finanziellen und auch behördlichen Angelegenheiten meist unentgeltlich und nicht gewerbsmäßig erfolgt und aufgrund der engen Verwandtschaft ein ebenso tiefes Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vorliegt.

Bankvollmacht: Transparenz für Erben sichern

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Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum und weiteren öffentlich-rechtlichen Bildungsstätten
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

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Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

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