Betreuung & Vorsorge
Symbol Telefon

0234 893860

Symbol Uhr

Mo – Do 09:00 – 17:00 Uhr, Fr 09:00 – 13:00 Uhr

Symbol E-Mail

info@lightzins.de

Eine Sorge­rechts­vollmacht kann die Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen

Kategorie: Betreuung & Vorsorge

Die Erteilung einer Sorge­rechts­vollmacht kann die Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen. Die Bevollmächtigung des anderen Elternteils stellt ein milderes Mittel als der Sorgerechtsentzug dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines im Jahr 2017 von der Kindesmutter eingeleiteten Sorgerechtsverfahrens beim Amtsgericht Bad Homburg erteilte der Kindesvater der Kindesmutter eine vom Gericht protokollierte umfängliche Vollmacht. Die Beteiligten waren Eltern eines fünfjährigen Sohns. Nachfolgend beantragte die Kindesmutter erneut die Übertragung der Alleinsorge.

Das Amtsgericht gab dem Antrag statt, das Oberlandesgericht wies ihn zurück

Während das Amtsgericht Bad Homburg dem Antrag stattgab, wies ihn das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Blick auf die erteilte Sorgerechtsvollmacht zurück. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Kindesmutter.

Bundesgerichtshof hält Übertragung der Alleinsorge bei erteilter Vollmacht für überflüssig

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Bevollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils durch den anderen eine Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich mache, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Dies gebiete zwingend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Erforderlich sei allerdings eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern, soweit eine solche unter Berücksichtigung der durch die Vollmacht erweiterten Handlungsbefugnisse des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist.

Ausreichende Handlungsfähigkeit des bevollmächtigten Elternteils

Infolge der Vollmacht sei der Elternteil auch ohne Abstimmung mit dem anderen Elternteil ausreichend handlungsfähig und trage die Hauptverantwortung für das Kind, so der Bundesgerichtshof. Der andere Elternteil sei aber weiter befugt, in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung allein für das Kind zu entscheiden, solange sich das Kind bei ihm aufhält. Zudem verbleiben Auskunftsrechte und Kontrollbefugnisse.

Möglichkeit des Widerrufs der Vollmacht

Der Vollmachtgeber habe die Möglichkeit, so der Bundesgerichtshof, die Vollmacht bzw. Ermächtigung etwa im Fall der nicht kindeswohlentsprechenden Wahrnehmung durch den bevollmächtigten Elternteil zu widerrufen. Auf den Widerruf der Vollmacht könne nicht verzichtet werden. Wird der Widerruf erklärt, komme wieder eine Sorgerechtsübertragung in Betracht.

Keine Anordnung der Vollmachtserteilung durch Gericht

Die Vollmachtserteilung könne nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durch das Familiengericht weder ausgesprochen noch angeordnet werden.

Fachanwälte der lightzins eG beraten detailliert zum Sorgerecht – bundesweit!

Ihr direkter Kontakt zur lightzins eG

Ich erkläre mich mit der Verarbeitung der eingegebenen Daten sowie der Datenschutzerklärung einverstanden.

Sie haben Fragen zum Thema Betreuung und Vorsorge, erben und vererben oder zur Nachlassabwicklung?

Kontaktieren Sie uns bequem und unkompliziert über nebenstehendes Kontaktformular. Die Experten der lightzins eG setzen sich darauf mit Ihnen in Verbindung.

Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.