Besteuerung eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses
Kategorie: Erben & vererben
In einem Urteil behandelte der Bundesfinanzhof die Besteuerung eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses und die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen und kommt zu folgendem Ergebnis:
Hintergrund des Falls
Ein Erblasser hatte in seinem Testament ein Vermächtnis zugunsten eines Familienmitglieds (Vermächtnisnehmer) angeordnet. Dieses Vermächtnis sollte jedoch erst mit dem Eintritt einer bestimmten Bedingung wirksam werden (aufschiebend bedingtes Vermächtnis). Das Finanzamt setzte bereits bei Anfall der Erbschaft die Erbschaftssteuer fest, obwohl die Bedingung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war. Der Vermächtnisnehmer klagte gegen diese Vorgehensweise.
Kernfrage des Urteils
Das Gericht musste entscheiden, ob ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis bereits bei Anfall der Erbschaft steuerpflichtig ist oder ob die Besteuerung erst mit Eintritt der Bedingung erfolgen darf.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Besteuerung eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses erst mit Eintritt der Bedingung erfolgen darf. Das bedeutet, dass die Erbschaftssteuer erst dann anfällt, wenn die Bedingung tatsächlich eingetreten ist und der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis somit tatsächlich erhält.
Begründung
- Bedingungseintritt:
Der BFH stellte klar, dass das Vermächtnis erst mit Eintritt der Bedingung als erworben gilt. Vor dem Bedingungseintritt besteht nur eine Anwartschaft, die noch nicht der Besteuerung unterliegt. - Steuerpflichtiger Erwerb:
Ein steuerpflichtiger Erwerb liegt erst vor, wenn der Vermächtnisnehmer einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf das Vermächtnis hat. Da dieser Anspruch bei einem aufschiebend bedingten Vermächtnis erst mit Eintritt der Bedingung entsteht, ist erst dann die Erbschaftssteuer zu erheben. - Rechtsklarheit und Planungssicherheit:
Diese Regelung schafft Rechtsklarheit und Planungssicherheit für Vermächtnisnehmer, da sie wissen, dass sie erst dann steuerlich belastet werden, wenn sie das Vermächtnis tatsächlich erhalten. - Folgen des Urteils:
Das Finanzamt muss die Erbschaftssteuer erst dann festsetzen, wenn die aufschiebende Bedingung des Vermächtnisses eingetreten ist. Der Vermächtnisnehmer muss also die Steuer erst zahlen, wenn er das Vermächtnis tatsächlich erhält.
Fazit
Das Urteil zeigt, dass bei der Besteuerung von aufschiebend bedingten Vermächtnissen die Bedingung zunächst eintreten muss, bevor die Erbschaftssteuer fällig wird. Dies schützt Vermächtnisnehmer davor, Steuern auf Vermögenswerte zahlen zu müssen, die sie möglicherweise nie erhalten, falls die Bedingung nicht eintritt. Für Erblasser und Vermächtnisnehmer ist es wichtig, diese Regelung zu kennen, um die steuerlichen Auswirkungen besser planen zu können.
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. August 2021 (Az. II R 2/20)
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