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Anspruch auf Pflegegeld des Alleinerben gegenüber Pflichtteilsberechtigten

Kategorie: Betreuung & Vorsorge

Das Gesetz gewährt dem pflegenden Abkömmling mehr vom Nachlass als den nicht pflegenden erbberechtigten Geschwistern.

Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass dieser Anspruch auch besteht, wenn das pflegende Kind als Alleinerbe testamentarisch eingesetzt ist. Der pflegende Alleinerbe kann vom Nachlass vor Berechnung des Pflichtteils die Pflegekosten in Abzug bringen (OLG Schleswig-Holstein vom 15.6.2012 – 3 U 28/11).

Der Beschluss lautet (vekürzt wiedergegeben):

„Die Stellung als Alleinerbe schließt nicht aus, dass der Alleinerbe eine Ausgleichung seiner Leistungen (hier: Pflege der Erblasserin) gegenüber den Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten verlangen kann.“

Der BGH hat zudem in seinem Urteil vom 9. Dezember 1992 (IV ZR 82/92) entschieden, dass auch ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling, der zum Alleinerben eingesetzt worden ist, Ausgleichung seiner Leistungen gegenüber Pflichtteilsansprüchen anderer Abkömmlinge geltend machen kann.

Es gibt auch Entscheidungen für weitere Personen, z. B. Enkel und Geschwister. Dies kann man bereits im Testament oder Erbvertrag regeln.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.