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Haus verschenkt – Welche Zahlungsansprüche hat das Sozialamt?

Der Gedanke, sein Eigenheim zu Lebzeiten an Kinder oder Angehörige zu übertragen, ist nicht nur emotional, sondern oft auch strategisch motiviert. Die Vorstellung, die Nachfolge frühzeitig zu regeln, Steuern zu sparen oder das eigene Vermögen in sichere Hände zu übergeben, scheint sinnvoll – doch die Praxis zeigt: Wird später Sozialhilfe beantragt, kann das Sozialamt Rückforderungen stellen. Wer das eigene Haus verschenkt, öffnet möglicherweise eine Tür für Zahlungsansprüche, mit denen niemand gerechnet hat.

Diese Online-Veranstaltung beleuchtet fundiert und verständlich, wann und warum das Sozialamt Ansprüche erhebt – und wie Schenkende wie Beschenkte sich rechtlich absichern können.

Wichtige Fragen, die geklärt werden

Voraussetzungen für Rückforderungen durch das Sozialamt – wann Schenkungen problematisch werden

Eine Schenkung wird aus rechtlicher Sicht dann relevant, wenn der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach Übergabe bedürftig wird und auf Sozialleistungen angewiesen ist. Der Gesetzgeber sieht in diesem Zeitraum die Möglichkeit, Schenkungen rückgängig zu machen oder zu kompensieren, um die Sozialhilfe zu entlasten. Grundlage hierfür ist § 528 BGB (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers).

Typische Szenarien:

Unter anderem in diesen Fällen prüft das Sozialamt die Leistungsfähigkeit des Beschenkten und kann Ersatzansprüche stellen – selbst Jahre nach der Schenkung.

Haus verschenkt – Welche Zahlungsansprüche hat das Sozialamt?

Die zentrale Frage: Muss der Beschenkte zahlen, wenn der Schenker später Sozialleistungen bezieht?
Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nimmt ein Schenker nach der Übertragung des Wohneigentums Sozialhilfe in Anspruch, kann das Amt eine sogenannte Schenkungsrückforderung geltend machen. Dies betrifft insbesondere:

Dabei richtet sich der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten. Hat dieser das Haus bereits verkauft, veräußert oder belastet, kann das zusätzliche Konsequenzen haben. Besonders gefährlich: Viele Beschenkte wissen nichts von dieser möglichen Pflicht – bis der Zahlungsbescheid im Briefkasten liegt.

Wie kann man sich rechtlich absichern? Gestaltungsmöglichkeiten für Schenkende und Beschenkte

Der Schlüssel liegt in der vorausschauenden Gestaltung der Schenkung. Wer sein Haus übertragen möchte, sollte eine fachliche Beratung der lightzins eG einholen. Folgende Optionen können Risiken minimieren:

GestaltungsmöglichkeitWirkung
NießbrauchsvorbehaltDer Schenker darf weiterhin im Haus wohnen.
PflegeverpflichtungDer Beschenkte verpflichtet sich zur Pflege.
Rückforderungsrecht im VertragSchützt den Schenker bei späterer Bedürftigkeit
Auflagen und BedingungenVerhindern missbräuchliche Weiterveräußerungen

Welche Rolle spielt der Zehn-Jahres-Zeitraum?

Der Gesetzgeber sieht eine sogenannte Zehnjahresfrist (§ 528 Abs. 2 BGB) vor. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Rückforderung des Geschenks durch das Sozialamt grundsätzlich nicht mehr möglich. Dabei ist jedoch zu beachten:

Eine rechtlich einwandfreie Vertragsgestaltung sollte daher den Fristbeginn eindeutig dokumentieren und auch mögliche Fristhemmungen berücksichtigen.

Was passiert, wenn das Haus bereits verkauft wurde?

Wurde das geschenkte Haus vom Beschenkten veräußert, prüft das Sozialamt, ob der Erlös noch vorhanden ist oder ob mit dem Kaufpreis andere Vermögenswerte erworben wurden. In diesem Fall können folgende Konsequenzen eintreten:

Besonders problematisch wird es, wenn der Verkaufserlös verbraucht wurde oder verschenkt – dann haftet der Beschenkte unter Umständen mit dem gesamten Privatvermögen.

Fazit: Vorsicht bei der Hausübertragung – klug planen spart Ärger

Die Übertragung von Immobilieneigentum zu Lebzeiten kann viele Vorteile bringen – steuerlich, familiär, organisatorisch. Doch wer die möglichen Ansprüche des Sozialamts ignoriert, riskiert nicht nur finanzielle Folgen, sondern auch familiäre Spannungen.

Diese Online-Live-Veranstaltung zeigt Ihnen, wie sich Schenkungen rechtssicher gestalten lassen, welche Risiken existieren und wie man sie durch kluge Maßnahmen minimiert. Praxisnah und verständlich – damit Sie rechtlich und familiär auf der sicheren Seite stehen.

Wer sollte teilnehmen?

Diese Veranstaltung richtet sich an alle Haus- und Wohnungseigentümer, die ihre Immobilie weitergeben möchten. Auch Angehörige und potenzielle Erben erfahren, worauf sie achten müssen. Empfehlenswert ist die Teilnahme für alle, die rechtssicher schenken wollen – ohne spätere Konflikte mit dem Sozialamt.

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Eingereichte Fragen werden gesammelt und nach Häufigkeit der Einreichung anonym im Live-Seminar beantwortet.

Referent

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.

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